Umzug – Schönheitsreparaturen

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Das Thema hatten wir bereits im Artikel Umzug Checkliste – Zeitplan angesprochen. Aus Erfahrung wissen wir, dass es sich dabei um einen Punkt handelt, der immer wieder zu großen Differenzen zwischen Mieter und Vermieter führt. Ein Grund, Schönheitsreparaturen einmal näher zu beachten. Dabei ist die Hauptfrage, welche Schönheitsreparaturen eigentlich durch den Mieter tatsächlich ausgeführt werden müssen. Das Wohnen der letzten Jahre hinterlässt immer Spuren. Viele Spuren werden erst beim Umzug sichtbar. Kratzer, Bohrlöcher, beschmutzte Wände und andere Punkte sorgen schnell für Klärungsbedarf. Unter Schönheitsreparaturen versteht man aus rechtlicher Sicht zunächst all das, was durch normales Wohnen abgenutzt wird. Im Mietvertrag selbst ist geregelt, was genau darunter fällt. Allerdings sind nicht alle Punkte tatsächlich zulässig und viele Mietverträge sind bereits veraltet. Sofern Ihr Vermieter keinen Standard-Vertrag (den man im Handel erwerben kann) nutzt, sollten Sie genau hinsehen.

Schönheitsreparaturen Checkliste Umzug

Grundsätzlich fällt Folgendes unter Schönheitsreparaturen:

  • Bei Bedarf Decke und Wände streichen oder tapezieren
  • Dazu zählt auch der Heizkörper
  • Inkl. Innentüren als auch die Außentür von Innen
  • Fensterrahmen
  • Bohrlöcher in Wand und Fliesen müssen ausgebessert werden

Allerdings muss natürlich nicht mit jedem Umzug neu gestrichen werden. Abhängig ist das zu einem von der Dauer des alten Mietverhältnisses. Oder ob der Mieter während der Nutzungszeit die Räume stark abgenutzt hat.

Nun steht in vielen selbst entworfenen Mietverträgen aber noch eine Menge mehr. Folgende Punkte jedoch unterliegen nicht dem Mieter, sondern ganz klar dem Vermieter.

  • Streichen: Fenster und Türen von Außen
  • Gemeinschaftsräume oder Treppenhaus (es sei denn, es wurde durch Sie beschädigt)
  • Neu-Abschleifen und/oder Versiegeln des Parketts
  • Glasarbeiten durchführen
  • Reparieren von Türschlössern, Leitungen, Lichtschaltern, etc.
  • Mauerwerk und Putz (falls nicht durch Mieter verursachte Schäden)
  • Teppich reinigen oder erneuern (es sei denn, es wurde anders vereinbart oder Mieter hat Boden stark verschmutzt)

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich regelmäßig ändert. Bei strittigen Punkten sollten Sie immer vorab zum Beispiel den Mieterschutzbund aufsuchen. Erst dann ist ein Gespräch mit dem Vermieter sinnvoll. Grundsätzlich gilt, dass Schönheitsreparaturen nur dann durchgeführt werden müssen, wenn diese tatsächlich angebracht sind.

Schönheitsreparaturen: Alte Klauseln

Wenn Sie heute noch im Mietvertrag lesen, das Badezimmer und Küche alle 3 Jahre in den Bereich der Schönheitsreparaturen fallen, ist das längst überholt. Diese Klauseln sind im Mietvertrag nicht mehr gültig. Der Mieter muss bei einem Auszug nur noch die Schönheitsreparaturen durchführen, für das was er sozusagen abgewohnt/abgenutzt hat. Steht im alten Mietvertrag nur, dass eine Übergabe besenrein oder bezugsfertig erfolgen muss, reicht es eine saubere und geräumte Wohnung zu übergeben.

Qualität der Schönheitsreparatur

Auch hier scheiden sich bei einem Umzug oft die Geister. Ein Punkt, der ebenfalls auf jeder Checkliste Umzug stehen sollte. Welche Qualität sollen die ausgeführten Schönheitsreparaturen eigentlich haben? Nach der Rechtsauffassung gilt, dass der Vermieter Anspruch auf Arbeiten im mittleren Umfeld hat. Also eine neutrale Renovierung, die sauber erfolgt ist. Das Wort fachmännisch spielt dabei ebenfalls eine Rolle. Die Wandfarbe sollte neutral gewählt werden. Also weiß. Raufasertapeten können durchaus mehrmals übergestrichen werden und müssen nicht unbedingt beim Umzug erneut werden.

Strittige Fragen sollten jedoch oft nur mit dem Rat eines Fachmannes geklärt werden. Der Mieterschutzbund kann hierbei Hilfe leisten. Der obige Text bietet nur einen Einblick in die Grundlagen, ist aber keinesfalls vollständig. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtsauffassung jederzeit ändern kann.

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