Probleme mit Handwerkern 3

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Nun sind wir bereits im 3.Teil angelangt und immer noch bestehen Fragen. Der Handwerker ist nun am Ende der Reparatur. Die Abnahme steht bevor. Die Abnahme ist entscheidend. Sie müssen dabei prüfen, ob die Arbeiten nach Ihren Wünschen ausgeführt worden sind. Am schönsten ist es natürlich, wenn Sie mit der Abnahme zufrieden sind.
Ist das nicht der Fall, muss der Handwerker erneut ran und den Auftrag nach Ihren Wünschen erfüllen. Allerdings gibt nicht jede Fehler Anlass zu einer Verweigerung. Ist der Mangel als  unwesentlich anzusehen, kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Nachbesserung kann dann jedoch im Rahmen der Gewähr erfolgen.

Haben Sie die Abnahme bestätigt, gilt der Auftrag als beendet und er darf Ihnen die Abschlussrechnung übergeben. Mit Abnahme verlieren Sie aber keinesfalls weitere Ansprüche. Lassen sich Mängel entdecken, können Sie Nachbesserung verlangen. Hierzu besteht eine 2-Jahres-Gewährleistungsfrist. Diese beginnt mit der Abnahme.

Was ist bei Mängeln

Nach der Abnahme sind Sie zunächst einmal Glücklich, dass alles so gut geklappt hat. Doch plötzlich lassen sich Mängel erkennen, die zuvor übersehen wurden oder nicht sofort erkannt werden hätten können. In diesem Fall können Sie natürlich Nachbesserung verlangen. Der Handwerker muss diesem nachkommen. Er kann sich aber zu einer Nachbesserung oder einer Neuerledigung entschließen. Die Frage stellt sich nun, wie oft der Handwerker nachbessern darf. Wir haben in Ausnahmefällen von unzähligen Nachbesserungen bei einem Kunden gehört. Muss er das wirklich hinnehmen? Ja und Nein. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Handwerker ein oder zweimal nachbessern kann. Der Gesetzgeber hat dafür keine Zahl benannt. Lässt sich aber erkennen, dass das Bemühen des Handwerkers fruchtlos verläuft, braucht der Kunde keinen weiteren Versuch zu akzeptieren. Nur wenn sich erkennen lässt, dass der nächste Versuch einen Erfolg versprechen könnte, muss ein nächster Versuch gewährt werden.

Sollte der Handwerker die Mängelanzeige jedoch nicht ernstnehmen, fordern Sie ihn schriftlich (postalisch mit Einschreiben) auf. Damit haben Sie gleichzeitig auch einen Nachweis. Im Schreiben selbst ist von Ihnen eine Nachfrist zu benennen. Diese sollte 2 Wochen betragen. Eine Frist von 3 Tagen ist unzureichend. Das Gleiche gilt auch, wenn die erste Nachbesserungen keine Abhilfe brachte.

Nachbesserung vom Handwerker erfolglos

Ist die Nachbesserung nun erneut misslungen und kein Erfolg mehr erkennbar, können Sie Ihr Recht nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Handwerker muss aber zuvor nachweislich aufgefordert worden sein, die Mängel zu beseitigen. Als Nachweis dient in der Regel am besten ein Einschreibebeleg. Entscheiden Sie sich für einen Rücktritt, soll der bezahlte Rechnungspreis zurück erstattet werden. Allerdings müssen Sie in diesem Fall das vom Handwerker verarbeitete Material zurück geben. Diese hat ein Recht auf Rückerhalt. Allerdings nur dann, wenn das auch wirklich umzusetzen ist. Ist das nicht der Fall, erweist sich eine Preisminderung meistens als sinnvoller.

Wenn Sie den Rücktritt erklären, sollte das auch stets schriftlich erfolgen. Sachlich und mit einer kurzen Begründung. Im Schlusswort können Sie Ihre Bankverbindung angeben und um Rückerstattung bitten. Auch dieses Schreiben sollte per Einschreiben verschickt werden. Bitte gewähren Sie dem Handwerker eine Zeit von 2 Wochen zur Erledigung. Erst wenn diese Zeit verstrichen ist und weder eine Einigung noch eine Zahlung erfolgte, ist der Schritt zum Rechtsanwalt ratsam. Manchmal ist es aber auch sinnvoll,  nach dem Zeitablauf noch einmal fernmündlich Kontakt zum Handwerker zu suchen. Eventuell war er kurzfristig im Urlaub, sodass er Ihre Sache nicht sofort bearbeiten konnte. Wichtig ist hierbei, dass der Rücktritt mit Ihrem Schreiben bereits rechtlich erfüllt  ist. Eine Einwilligung vom Handwerker benötigen Sie dafür nicht.

Das Gleiche gilt natürlich, wenn Sie eine Minderung wünschen. Hier empfiehlt es sich, den Minderungsbetrag selbst festzulegen. Formulieren Sie die Minderung ebenfalls schriftlich und sachlich. Setzen Sie eine Frist von 2 Wochen mit dem Hinweis auf Weitergabe zum Rechtsanwalt, falls die Frist nicht eingehalten wird. Ebenso wie bei einem Rücktritt wird die Minderung rechtlich wirksam, sobald Sie diese zur Kenntnis gegeben wird. Es ist dabei nicht von Interesse, ob der Handwerker Ihre Minderung akzeptiert.

Alternativen bei der Nachbesserung

Konnte Ihr Handwerker zweimal nacheinander keinen Erfolg bei der Nachbesserung vorweisen, haben Sie aber auch das Recht eine andere Firma zu beauftragen. Die so entstehenden Kosten können dann dem ersten Handwerker in Rechnung gestellt werden. Aber Sie dürfen auch selbst die Ausbesserung übernehmen und können so die effektiv entstandenen Kosten dem Handwerker in Rechnung stellen. Beachten Sie bitte aber immer, dass Sie zuvor Ihrem Handwerker die Möglichkeit zur Ausbesserung geben müssen. Erst danach können Sie die obigen Alternativen wählen.

Gewährleistungsanspruch Übersicht

  • Frist beginnt mit Abnahme und beträgt 2 Jahre
  • Bei einem Bauwerk beträgt die Frist 5 Jahre

Doch auch hier gilt Vorsicht. Der Handwerker kann vertraglich einen Gewährleistungsanspruch ausschließen. Aber nur, wenn Sie zustimmen. Haben Sie zugestimmt, verliert dieser Ausschluss aber an Gültigkeit, wenn der Handwerker fahrlässig gehandelt hat oder die Mängel verschwieg.

Ich bin zufrieden und möchte bezahlen

Das ist der schönste Augenblick. Die Arbeiten sind ausgeführt. Alles ist so, wie man sich es erwünschte. Nun verlangt der Handwerker die Zahlung. Auch hier muss er sich an Spielregeln halten. Eine direkte Barzahlung vor Ort ist unüblich und nicht rechtens. Sie können auf eine Rechnung drängen und diese dann in Ruhe per Überweisung bezahlen. Auch wenn Handwerker darauf hinweisen, dass die Rechnung sofort in der Wohnung zu bezahlen ist, hat er keinen Anspruch darauf. Diese Regelung ist nichtig und vom Gesetzgeber nicht anerkannt. Grund dafür ist, das der Kunde eine ordentliche Rechnung erhalten soll, die er in aller Ruhe nachprüfen kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Handwerker die Barzahlung direkt mit Ihnen vereinbarte und Sie zugestimmt haben!

Achten Sie auch darauf, dass in der Rechnung keine Stunden aufgerundet werden. Der Handwerker ist verpflichtet, genau abzurechnen. Er darf nicht einfach eine Stunde abrechnen, wenn erst 5 Minuten vergangen sind. Auch wenn er sich auf den Vermerk „je angefangener Stunde beruft“. Nur eine geringe Aufrundung von 5 Minuten ist zulässig. Die Pausen der Handwerker dürfen ebenfalls nicht berechnet werden und haben in der Rechnung nichts zu suchen.

In der Rechnung dürfen die Fahrkosten als Pauschale berechnet werden. In der Regel wird dafür ein Betrag angesetzt, der um ca. 10 – 15 Prozent niedriger liegt als die Stundenpauschale. Sind diese jedoch genauso hoch wie eine Arbeitsstunde sollten Sie überlegen, ob Sie diese Kosten wirklich akzeptieren!

Bei Problemen kann Ihnen grundsätzlich immer die Handwerkskammer weiterhelfen. Dort sind auch eigene Schlichtungsstellen vorhanden, die sich Ihrer Sache annehmen. Die Schlichtung selbst ist kostenlos.

Dieser Artikel wurde durch unsere Redaktion recherchiert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Insbesondere ist der Artikel nicht als Rechtsberatung anzusehen! Sie sollten sich bei diesen Fragen immer an eine kompetente Person (Rechtsanwalt, Verbraucherverband, Handwerkskammer, etc.) wenden.

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