Probleme mit Handwerkern 2

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In unserem 2. Teil rund um den Handwerker Auftrag möchten wir uns heute einmal erneut den kleinen Punkten widmen. Kennen Sie das auch? Sie haben einen Handwerker beauftragt. Ein Termin wurde abgesprochen und dann kommt er nicht oder nur mit deutlicher Verspätung. Gerade für Arbeitnehmer ist das immer sehr ärgerlich, die sich oft extra Urlaub nehmen, um zu diesem Zeitpunkt anwesend zu sein. Dennoch gilt, dass der von Ihnen beauftragte Handwerker eine 2. Chance bekommen muss.  Erst wenn diese dann wieder fehlschlägt, dürfen Sie die Vereinbarung kündigen. Allerdings darf der Handwerker dafür die Anfahrtskosten nicht zweimal in Rechnung stellen.

Mein Handwerker und unser Termin

Oft ist es aber auch für den Handwerksbetrieb gar nicht anders möglich. Sie sollten daher immer mit einer kleinen Verspätung von 15 – 20 Minuten rechnen. Am sinnvollsten ist es, wenn Sie zuvor die Handynummern austauschen. So kann bei Verspätung einfach eine Rückfrage erfolgen. Interessant ist aber auch, dass Sie durchaus einen Schaden geltend machen können. Ist der Handwerker nicht pünktlich erschienen und Sie haben sich extra für diesen Termin freigenommen, so können Sie den entstandenen Schaden dem Handwerker in Rechnung stellen. Sofern die bestellte Person aus eigener Schuld zu Spät kam und Sie Ihren Schaden auch nachweisen können.

Viele Handwerker bevorzugen daher eine ungenaue Terminvereinbarung. Doch Vorsicht! Sie müssen das nicht akzeptieren. Sie können auf einen festen Termin bestehen.

Wie viel Handwerker muss ich bezahlen

Oft kommen beim Termin gleich zwei Personen. Sofort wirft das die Frage auf, ob auch beide wirklich zu bezahlen sind. Die Beurteilung fällt zunächst schwer. Grundsätzlich gilt jedoch, dass zwei Handwerker nur dann zu bezahlen sind, wenn diese auch tatsächlich erforderlich waren. Die Beurteilung fällt für den Auftraggeber daher nicht immer leicht. Die Erfordernis kann bereits dann vorliegen, wenn zum Beispiel eine Person benötigt wird, die das richtige Werkzeug reicht. Handelt es sich jedoch in der Tat nur um wirkliche einfache Aufgaben, ist in der Regel nur ein Handwerker zu zahlen. Die Rechnung sollte am Abschluss auf diesen Punkt geprüft werden.

Vergesslichkeit und die Rechnung

Schlimm wird es dann, wenn der Handwerker bemerkt, das er besonderes Werkzeug benötigt. Und wie es der Zufall will, hat er dieses nicht anbei. Er muss also ins Lager oder zum Betrieb und dort das richtige Werkzeug holen. Sind Sie dann verpflichtet, diese Zusatzkosten zu übernehmen? Wenn es sich in der Tat um ein Spezialwerkzeug handelt, dürfen die Zusatzkosten in der Tat in Rechnung gestellt werden. Hätte der Handwerker aber damit rechnen müssen, sind die weiteren Kosten fraglich. Tritt dieser Fall ein, erkundigen Sie sich zuvor, ob dafür weitere Kosten anfallen. Ist das der Fall, haben Sie ein Recht darauf, den Auftrag sofort abzubrechen. Damit fallen zwar nicht die zusätzlichen Kosten an, die bislang entstandenen müssen aber bezahlt werden. Stimmen Sie den weiteren Kosten zu, so werden diese mit dem normalen Stundensatz berechnet.

Bald mehr im 3. Teil

Dieser Artikel wurde durch unsere Redaktion recherchiert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Insbesondere ist der Artikel nicht als Rechtsberatung anzusehen! Sie sollten sich bei diesen Fragen immer an eine kompetente Person (Rechtsanwalt, Verbraucherverband, Handwerkskammer, etc.) wenden.

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