Wer einen Handwerker beauftragt sollte auch immer einen Blick auf das Kleingedruckte werfen. Also, die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Handwerker versuchen regelmäßig darin Punkte zu verstecken, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Grundsatz hierbei: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Handwerkers dürfen Sie als Kunden nicht benachteiligen. Nur dann werden diese auch tatsächlich wirksam. Gleichfalls muss der Handwerker Sie eindeutig auf diese hinweisen. Ist das nicht erfolgt, gelten diese als nichtig. In diesem Fall werden die rechtlichen Bestimmungen durch das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wirksam und ersetzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder einen Teil davon).
Vorsicht: Nicht alles ist Erlaubt! Kunden haben viel mehr Rechte, als manchem Handwerker liebt ist!
Erst prüfen
Kommt es zu Differenzen, in deren Folge sich der Handwerker auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Bevor Sie darauf eingehen, ist es wichtig zu prüfen, ob die Klausel überhaupt gültig sein kann und ob diese mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Bedingungen in den AGB dürfen den Kunden in keiner Form benachteiligen. In der Regel prüfen das die Gerichte anhand folgender Paragrafen im BGB: § 307 – 309.
Dass gleiche gilt, wenn der Handwerker zum Beispiel auf eine Beschränkung in der Haftung oder Garantie erst im Lieferschein oder später hinweist. In diesem Fall gilt der Hinweis des Handwerkers ebenso als nichtig. Dieser hätte mit Auftragserteilung bereits deutlich darauf hinweisen müssen. Ist dieses unterlassen geblieben, kann er das später nicht nachholen.
No-Go bei den Geschäftsbedingungen
Handwerker dürfen keinesfalls die Fristen für das fertige Werk nach belieben festlegen. Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handwerker eine solche Klausel enthalten, sollte geprüft werden, ob diese nicht unangemessen lang und somit für den Kunden unannehmbar ist. Generell kann der Handwerker diese Fristen aber von betrieblichen Umständen abhängig machen.
Ebenso darf ein Handwerker keinesfalls seine Leistungen bei der Nacherfüllung vermindern. Dieses wird gerne versucht. Häufig bei dem Material und den Transport- sowie Wegekosten. Dieses ist jedoch unzulässig.
Ebenso kann kein Aufrechnungsverbot ausgeschlossen werden. Dass gleiche gilt bei der Kündigung. Schließt der Handwerker im Vertrag ein Recht zur Kündigung aus, ist dieses ebenfalls unzulässig. Eine Lieferfrist muss deutlich benannt werden. Ein „… in der Regel“ ist weder ausreichend noch akzeptabel.