Zwischen Kunden und Handwerker kommt es häufig zu Diskussionen. Nicht immer sind die Arbeiten am Ende so ausgeführt, wie es sich erhofft wurde. Dann setzt die Gewährleistung im Handwerk ein, die wir kurz einmal näher beleuchten wollen. Diese beginnt grundsätzlich, wenn die Arbeit durch den Auftraggeber abgenommen wurde. Wie lange schlussendlich die Gewährleistung im Handwerk jedoch andauert, hängt maßgeblich von der Art und Weise der Arbeiten ab. Also ob lediglich Instandsetzungsarbeiten erfolgten oder ganze Bauwerke. Die Grundlagen werden vertraglich vereinbart. Hierbei weisen die Betriebe für die Gewährleistung im Handwerk auf die eigenen AGB hin. Doch Vorsicht. Zunächst gelten die Bedingungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Abweichend können Handwerker eigene Bedingungen aufstellen, diese dürfen aber keinesfalls zum Nachteil des Kunden sein.
Gewährleistung im Handwerk ist wichtig
Wenn die Gewährleistung im Handwerk abgelaufen ist, kann an den Handwerker kein Anspruch mehr gestellt werden. Die Gewährleistung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der Arbeiten durch den Kunden. Für den Handwerker ist es somit wichtig, dass die Arbeiten schnellst möglichst abgenommen werden. Die eigentliche Länge der Gewährleistung im Handwerk hängt von der Art der Arbeiten und von den Vereinbarungen der Parteien ab. Sofern das Werkvertragsrecht nach dem BGB gültig sein soll, beträgt die Gewährleistung im Handwerk entweder 2 oder 5 Jahre. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Handwerker bewusst (also arglistig) einen Mangel verschwiegen hat. Die 5-jährige Verjährungsfrist gilt grundsätzlich nur bei ganzen Bauwerken. Für Kunden ist die Gewährleistung nach dem BGB optimal. Viele Handwerker versuchen aber dennoch eine Frist mit dem Kunden zu vereinbaren, die deutlich darunter liegt. Das ist legitim, wenn sich der Auftraggeber darauf einlässt.
Was ist ein Bauwerk
Um die Gewährleistung im Handwerk und deren Fristen richtig deuten zu können, kommt es natürlich darauf an, was unter einem Bauwerk zu verstehen ist. Der Gesetzgeber versteht darunter eine unbewegliche Sache, die in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wird. Des Weiteren muss diese Werksleistung eine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion und den Bestand haben. Es kann sich bei der 5-jährigen Gewährleistung im Handwerk also grundsätzlich auch um Arbeiten und Teile handeln, die mit dem Gebäude dauerhaft und eng verbunden werden. Also grundsätzlich gilt diese Frist, wenn die Leistung durch den Handwerker sich direkt auf die Substanz des Bauwerks auswirkt und dabei nicht nur unerhebliche Kosten verursacht. Darunter kann zum Beispiel auch eine maßangefertigte Einbauküche fallen. Aber auch der Einbau einer Zentralheizung.
2-jährige Gewährleistung im Handwerk
Handelt es sich jedoch um andere Werksleistungen, kommt nur die 2-jährige Gewährleistung im Handwerk in Frage. Zumindest dann, wenn es nach dem BGB geht. Es steht aber dem Verbraucher frei, eine andere Vereinbarung mit dem Handwerker zu schließen. In der Regel wird dieser aber daran interessiert sein, die Gewährleistung im Handwerk möglichst kurz zu halten. Dennoch ist es rechtlich möglich, die Frist auch über 2 bzw. 5 Jahre zu gestalten.
In der Regel bevorzugen handwerkliche Betriebe eine Gewährleistung im Handwerk nach § 13 Abs. 4 VOB/B. In diesem Fall gelten Fristen von 2 und 4 Jahren. Gesonderte Bestimmungen gelten zumeist bei der Gewährleistung im Handwerk für Feuerungsanlagen sowie elektronische Anlagen.