Eine Gewährleistungsbürgschaft kommt vor allem im Baurecht vor. Damit sich die Auftraggeber absichern können, verlangen sie vom Handwerker meistens finanzielle Sicherheiten mit dem Werksvertrag.
Üblich sind dabei vor allem Bürgschaften aber auch Einbehalte, die vom Handwerker in der Regel zu akzeptieren sind. Die Sicherheit für die Arbeitsleistung ist die sogenannte Vertragserfüllungssicherheit. Werden Sicherheiten für Mängelansprüche verlangt, wird dieses als Mängelansprüchesicherheit bezeichnet. In der Regel kommt es dann zu einer Gewährleistungsbürgschaft. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Wann eine Gewährleistungsbürgschaft in Frage kommt
Die Vertragserfüllungssicherheit ist keine Pflicht, kann aber vom Kunden verlangt werden. Hierbei sollte aber auch die Vereinbarung der VOB/B beachtet werden, ob dort noch keine Abmachung über eine Gewährleistungsbürgschaft erfolgt ist.
Wenn der Handwerker eine Abschlagszahlung bei einem Verbrauchervertrag fordert (Grundlage BGB § 650), kann der Besteller auf eine Vertragserfüllungssicherheit bestehen. Diese beträgt in der Regel um die 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Alternativ zu dieser Sicherheit kann auch ein Garantieeinbehalt mit dem Handwerker vereinbart werden. Dieser beträgt in der Regel 1 – 2 Prozent des Werklohns.
Handwerker Gewährleistungsbürgschaft – Die Höhe
Aufgepasst werden sollte aber bei der Höhe. Vertragserfüllungssicherheiten, die über 10 Prozent der Auftragssumme hinausgehen, sind in der Regel strittig und gelten als unwirksam. Handelt es sich um eine Mängelansprüchesicherheit, darf diese sogar nur 5 Prozent der Auftragssumme betragen. Eine höhere Summe macht die Vereinbarung ebenfalls unwirksam.
Welche Form der Sicherheit
Sofern über die Art des Sicherungsmittels keine Vereinbarung geschlossen wurde, kann der Handwerker selbst entscheiden, ob er eine Gewährleistungsbürgschaft oder andere Sicherungsmittel wählt. Beachten Sie dabei , das diese immer schriftlich vereinbart werden sollte!