VOB/B als Vertragsanlage

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Viele Handwerker verweisen gerne neben ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Der Vorteil liegt hierbei klar beim Handwerker. Denn die VOB/B enthalten Bestimmungen, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abweichen. Im Grunde erreicht er damit eine bessere Vertragsposition, die jedoch für den Kunden nachteilig sein kann. Deshalb sollten Sie als Kunden die VOB/B als Vertragsbestandteil grundsätzlich ablehnen.

Beispiel Verjährung

Mit Blick auf die VOB/B gibt es viele Punkte, die vom BGB abweichen. Zum Beispiel endet die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Bau bereits nach 4 Jahren. Im BGB hingegen sind 5 Jahre vorgesehen. Auch gilt gemäß VOB/B das fertige Werk bereits nach 12 Tagen als abgenommen. Im BGB selbst ist eine solche Frist aber unbekannt. Grundsätzlich gilt mittlerweile auch bei der VOB/B, dass Sie die Gerichte für die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln anrufen können. Vorausgesetzt, die Klausel stellt eine direkte Benachteiligung des Kunden da.

Zum Vertragsbestandteil wird die VOB/B aber auch nur dann, wenn Sie vom Handwerker ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind. Das alleine reicht jedoch nicht. Der Handwerker muss Ihnen Gelegenheit geben, den Text vor Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Nicht nur in Auszügen, sondern im vollen Umfang. Ohne dieses kann sich kein Handwerker auf die VOB/B berufen. Es reicht also keinesfalls aus, wenn der Betrieb in seinen Offerten „Grundlage für die Ausführung ist die VOB/B“ schreibt. Der Kunde muss immer den vollen Text zur Einsicht bekommen. Übrigens reicht es auch nicht aus, wenn der Handwerker Ihnen anbietet, bei Bedarf kostfrei ein Exemplar übersendet. Auch in diesem Fall kann sich der Betrieb später nicht auf die VOB/B berufen.

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