Das Thema Baumängel beim Handwerker ist immer wieder ein heißer Diskussionspunkt, der nicht selten vor den Gerichten zur Klärung landet. Wenn während oder nach den Arbeiten Mängel auftreten, ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, vom Handwerker die Beseitigung zu verlangen. Das Problem: Nicht immer ist der Handwerker auch Schuld. Genau dann beginnt der Streit. Doch welche Rechte hat der Kunde tatsächlich, wenn Baumängel beim Handwerker auftreten?
Grundsätzlich gilt die vereinbarte Gewährleistungspflicht. Diese richtet sich zunächst nach dem Werkvertrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (2 oder 5 Jahre), kann aber auch individuell vereinbart werden. Bevorzugt werden jedoch die Fristen nach VOB/B. Vor der Abnahme gilt hierbei der § 4 Nr. 7 VOB/B. Nach der Abnahme gilt für Baumängel beim Handwerker der § 4 Nr.7 und § 13 VOB/B. Grundsätzlich kann die Regelung nach VOB/B nur dann rechtswirksam werden, wenn der Kunden darauf hingewiesen wurde. Ein einfacher Vermerk in den AGB des Handwerkers ist nicht gültig. Der Kunde muss die AGB ausgehändigt bekommen haben. Andernfalls gelten für Baumängel beim Handwerker die Regeln nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Baumängel beim Handwerker: Immer schriftlich
Jeder Mangel und jedes Problem sollte schriftlich fixiert werden. Sollte bei Baumängel beim Handwerker der Betrieb die Beseitigung ablehnen, kann der Auftraggeber eine entsprechende Frist zur Abhilfe formulieren. Danach kann er den Auftrag entziehen, wodurch unter Umständen ein Schadenersatzanspruch an den Handwerker entsteht. Treten die Baumängel beim Handwerker nach der Abnahme auf, steht dem Betrieb ebenfalls eine sogenannte „2. Chance“ zu. Erst wenn diese abgelehnt wurde oder die Nachbesserung zur keiner Abhilfe führte, kann ein andere Betrieb beauftragt werden. Wie die Baumängel beim Handwerker ausgebessert werden, liegt zunächst in dessen Entscheidungskompetenz. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Ausbesserung aber erst dann, wenn der Handwerker schriftlich auf den Mangel aufmerksam gemacht wurde.
Wann muss der Handwerker einschreiten
Liegen Baumängel beim Handwerker vor, muss dieser jedoch nicht einschreiten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Mangel bei der Auftragsbeschreibung durch Kunden
- Stoffe bzw. Bauteile wurden durch den Kunden gestellt
- Vorleistung eines anderen Unternehmens.
Damit Handwerker in den obigen Fällen nicht einschreiten müssen, ist es jedoch erforderlich, bereits frühzeitig dem Kunden mitzuteilen, dass ein entsprechender Grund dagegen spricht. Grundsätzlich kann der Betrieb die Beseitigung verweigern, wenn die Arbeiten unmöglich oder unverhältnismäßig sind. Allerdings ist in diesen Fällen der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern.
Baumängel beim Handwerker und die Fristen
Wenn der Handwerker jedoch die Beseitigung zu Unrecht verweigert, kann der Kunde zugleich Schadensersatzansprüche stellen. Zunächst muss der Auftragnehmer den Handwerker also eine Frist setzen. Diese entfällt jedoch, wenn der Betrieb klar weitere Maßnahmen ablehnt. Zwar ist in dem VOB/B Bauvertrag bei Baumängel beim Handwerker kein Rücktrittsrecht für den Kunden vorgesehen.- Einen Schadensersatz kann er dennoch geltend machen. Grundsätzlich kann dieser aber nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel schuldhaft hervorgerufen wurde und es sich dabei um einen wesentlichen handelt. Also einen Mangel, durch den die Gebrauchsfähigkeit der Werksleistung deutlich eingeschränkt wurde.
Die Baumängel haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Grund ist dafür der verschärfte Wettkampf zwischen den Handwerkern, die nun auch auf Auktionsplattformen überregional miteinander konkurieren. Das drückt zwar den Preis für den Kunden, gleichzeitig aber erhöht es auch die Zahl der Baumängel. Generell sollten daher alle Mängel immer schriftlich gerügt werden. Das kann übrigens auch schon vor der Abnahme erfolgen. Hierbei wird dem Handwerker eine Frist gesetzt, die bestehenden Mängel zu beheben. Mit der gleichzeitigen Ankündigung, das bei nicht Behebung der Auftrag entzogen wird. Generell empfehlen wir daher, Baumängel immer schriftlich zu rügen, also nicht nur einfach fernmündlich oder per eMail. Das würde den Nachweis sonst deutlich erschweren. Auch in Bezug der Verjährung ist das wichtig. So fordern einige Gerichte für die Unterbrechung dieser, das die Mängelrüge eigenhändig unterschrieben ist. Eine eMail ist daher oft nicht ausreichend.
Für die reine Beseitigung der Mängel bestehen Fristen. Werden diese durch den Handwerker verweigert, kann der Auftraggeber einen Dritten zur Beseitigung beauftragen. Diese Kosten hat dann der vorherige Handwerker zu tragen.
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