Umzug und Haftung

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Heimwerker und Handwerker sehen dem Umzug oft sehnlichst entgegen. Immerhin bietet das neue Reich, ob Wohnung oder Haus viel Platz für die Verwirklichung. Heimwerker können sich dabei austoben. Von der Wandgestaltung, besonderen Einbauten bis hin zu kompletten Sanierungen, wie es häufig in älteren Einfamilienhäusern der Fall ist. Doch vor dem Einzug steht für den Heimwerker der Umzug. In vielen Fällen macht es Sinn, direkt einen professionellen Dienstleister zu beauftragen. Gerade in den größeren Städten finden sich dafür kompetente Ansprechpartner. Ein Umzugsunternehmen Berlin (IBO Umzüge) verursacht zwar im ersten Moment weitere Kosten, umgeschlagen auf den gesamten Transport wirkt sich das jedoch positiv aus. Immerhin bleibt so ein Teil der Planung und Abwicklung erspart. Stressfrei kann durch das Umzugsunternehmen Berlin der Transport erfolgen. Mit dieser Zeitersparnis können sich Heimwerker auf die wirklich wichtigen Punkte konzentrieren: Wie soll die neue Wohnung gestaltet werden, wie umfangreich wird die Sanierung, etc. Damit der Umzug auch mit einem professionellen Dienstleister problemlos verläuft, hier noch einmal ein paar wichtige Details zur Haftung.

Haftungsfragen beim Umzug

Jedes Umzugsunternehmen besitzt eine Haftpflichtversicherung, die für verursachte Schäden aufkommt. Maßgabe für Haftungsfragen ist dabei sowohl das Handelsgesetzbuch (§ 461 HBG) und das Bürgerliche Gesetzbuch. So ist zum Beispiel der geliebte Glastisch bei einem Transportschaden stets gut versichert. Allerdings gibt es ein paar Punkte, die wesentlich darüber entscheiden, ob der Dienstleister wirklich haftbar gemacht werden kann. Interessant ist übrigens auch, das bei einem direkten Dienstleister wesentlich weniger zu Bruch geht, als bei einem privat organisierten Umzug. Besonders in den größeren Städten kommt es schnell zu Problemen. Immerhin müssen unter Umständen auch Stellflächen reserviert werden. In der Stadt Berlin kann das dann durchaus zu einer aufwendigen Sache werden. In der Regel kennt sich das Umzugsunternehmen Berlin aber mit den entsprechenden Regelungen besser aus. So kann der gesamte Transport mit all seinen Tücken und dem Organisationsaufwand in einem Fluss stattfinden.

Packen Sie niemals ein
Mit Blick auf das Umzugsunternehmen Berlin könnte der Hinweis, das auch das Verpacken übernommen wird, als Werbebotschaft verstanden werden. Doch es ist vielmehr. Es schützt Sie gleich im Doppelten vor Schäden. Zu einem kann das Umzugsunternehmen empfindliche Güter wesentlich besser verpacken, als ein Heimwerker. Das liegt insbesondere an der langen Erfahrung. Zum anderen gibt es bei der Haftung einen Knackpunkt: Wurden die Kartons vom Kunden verpackt, kann das dazu führen, das bei einem Transportschaden die Haftung durch die Versicherung verweigert wird. Immerhin besteht bei der Verpackung in Eigenregie immer der Verdacht, das nur „grob“ verpackt wurde, was den Schaden letztendlich erst ermöglichte. Dadurch trägt der Kunde grundsätzlich eine Mitschuld. Haftungsausschlüsse können auch dann bestehen, wenn die Kartons durch den Kunden nicht oder fehlerhaft gekennzeichnet wurden. Das gleiche bezieht sich bei möglichen Be- und Entladefehlern, die durch den Kunden verursacht wurden. Sie sehen also, dass es gute Grunde dafür gibt, lieber alles über das versierte Umzugsunternehmen Berlin abwickeln zu lassen.

Fristen bei Umzugsschäden

Neben den obigen Punkten sind aber vor allem die Fristen maßgebend. Diese müssen bei einem Transportschaden unbedingt beachtet werden. Äußerliche Schäden sind grundsätzlich sofort zu melden. Nicht direkt erkennbare spätestens 7 Tage nach der Auslieferung. Sollte es zu einem Lieferverzug kommen, so sind die Schäden maximal bis zu 21 Tagen nach der Anlieferung mitzuteilen. Mögliche Ansprüche verjähren darüber hinaus bereits nach einem Jahr. Ausnahmen gelten nur, wenn Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorgelegen hat.

Und wie ist das mit Freunden und Bekannten?

Hier besteht in der Regel keine Haftung beim Umzug. Lässt Ihr Bekannter beim Umzug den teuren Fernseher fallen, können Sie an ihn keine Ansprüche stellen. Hierbei handelt es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, der nicht in die Haftung fällt. Alternativ müssten Sie direkt für den Umzug mit Ihrem Bekannten einen Vertrag schließen, der eine Gegenleistung für die Gefälligkeit enthält. Nur dann, besteht ein Haftungsanspruch. Aber auch hier empfehlen wir, lieber ein professionelles Umzugsunternehmen zu beauftragen. Das spart am Ende nicht nur Nerven, sondern unter Umständen auch viel Geld. Weitere interessante Punkte zum Umzug können Sie auch in unseren anderen Artikeln zum Thema entnehmen.

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