Der beauftragte Handwerker schuldet dem Kunden stets eine einwandfreie und mangelfreie Leistung. Der gesamte Umfang richtet sich dabei grundsätzlich nach dem vereinbarten Umfang zwischen Handwerker und Kunden bei der Auftragserteilung. Zeigt sich nun das fertige Werk aber eben nicht frei von Mängeln, kann der Kunde eine Abnahme und die damit verbundene Bezahlung verweigern. Allerdings nur bei wesentlichen Mängeln.
Sollten sich die Mängel nach der Abnahme zeigen, hat der Kunde über seinen Gewährleistungsanspruch ebenfalls Möglichkeiten. Dennoch erweist es sich zu diesem Zeitpunkt häufig schwieriger. Der Auftraggeber ist in der Beweispflicht.
Handwerker in der Pflicht
Ist das Werk nicht ohne Mängel, hat der Handwerker seine Pflichten aus dem Werksvertrag nicht erfüllt. Er ist haftbar gegenüber dem Kunden. Vielfach liegt ein sogenannter Sachmangel vor, der zum Beispiel nicht über die vereinbarte Beschaffenheit verfügt. Ein Sachmangel kann auch dann vorliegen, wenn das Werk nicht zu der eigentlichen Nutzung verwendet werden kann oder sich nur in Teilen nutzen lässt. Eine andere Ausführung als vereinbart oder eine zu geringe Menge stellen ebenfalls einen Sachmangel dar.
In diesem Fall muss der Auftraggeber das Werk nicht abnehmen. Weder eine Zahlung noch eine Teilzahlung sollte in diesem Fall erfolgen.
Mangel nach der Abnahme
Viele Mängel zeigen sich aber erst nach der Abnahme. In diesem Fall hat der Kunde im Rahmen der Gewährleistungsansprüche ebenfalls einen Anspruch auf Behebung. Solange der Mangel in der Frist erkannt wurde. Nach Fristablauf besteht kein Anspruch mehr. Bei Entdeckung muss aber zunächst dem Handwerker eine Chance zur Beseitigung gegeben werden. Erst wenn die sogenannte Nacherfüllung scheitert, besteht das Recht, einen anderen Handwerker zu beauftragen oder den Mangel selbst zu beheben.
Alternativ können Sie aber auch den Rechnungsbetrag mindern oder komplett vom Werksvertrag zurücktreten. In einigen Fällen kann es durchaus sein, das weitere Schadensansprüche gegenüber dem Handwerker bestehen können. Für die Durchsetzung sollte aber zunächst eine fachkundige Person befragt werden.