Hat der Handwerker sein Werk fertiggestellt, erfolgt die Abnahme. Dieser Punkt ist entscheidend für den Kunden. Denn bis zu Abnahme muss der Handwerker stets beweisen, dass sein Werk nicht mangelhaft ist. Nach der Abnahme liegt diese Beweispflicht beim Kunden. Einige Punkte sollten also unbedingt beachtet werden, bevor das fertigte Werk abgenommen wird.
Wichtige Punkte bei der Abnahme
Grundsätzlich ist zwar der Kunde verpflichtet, mit Fertigstellung das Werk abzunehmen. Das muss er aber nur, wenn dieses nicht mangelhaft ist. Erst mit der Abnahme durch den Kunden hat der Handwerker seine Leistung vertragsgemäß erbracht. Für umfangreiche Ausführungen oder größere Arbeiten wird deshalb immer ein Abnahmeprotokoll erstellt. Bei kleineren Arbeiten ist dieses zumeist nicht möglich. Hier erfolgt die Abnahme stillschweigend durch die Zahlung des Kunden.
Mit der Abnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an den Handwerker zu bezahlen. Mit Abnahme beginnt gleichzeitig die Gewährleistungspflicht.
Mangelhafte Leistung – Und nun?
Doch was passiert, wenn die Leistung eben nicht einwandfrei gewesen ist.- Hier bestehen zunächst zwei Möglichkeiten. Handelt es sich um einen kleinen, praktisch unwesentlichen Mangel, muss der Kunde dennoch das Werk abnehmen. Allerdings sollte die beanstandete Sache dabei auf dem Protokoll vermerkt werden.
Handelt es sich jedoch um keinen unwesentlichen Mangel, kann der Auftraggeber sowohl die Abnahme verweigern als auch die Zahlung. Das gilt, auch wenn mehrere unwesentliche Mängel in der Zusammenfassung einen wesentlichen Mangel ergeben.
Wird jedoch der Mangel in Einverständnis des Kunden abgenommen, gehen damit auch die Gewährleistungsansprüche verloren. Es sei denn, diese werden ausdrücklich vorbehalten (siehe dazu § 640 BGB, Abs. 2).