Bereits im ersten Teil zur Grundstücksgrenze sind wir auf die typischen Fragen rund um die Einfriedung eingegangen. Die jeweiligen Rechtsvorschriften können dazu von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. In der Regel ist eine Einfriedung der Grundstücksgrenze aber nur dann erforderlich, wenn einer der Nachbarn einfriedungspflichtig ist. Sind beide dazu verpflichtet, kann der Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. In diesem Fall sind keine Abstände einzuhalten. Es können aber dennoch Ausnahmeregelungen bestehen. Aus diesem Grund rät Handwerkerrat dazu, vorab Auskunft bei der hiesigen Baubehörde einzuholen.
Eine der typischen Frage zur Grundstücksgrenze lautet immer wieder, wie die Einfriedung aussehen muss. Generell gilt auch hier eine unterschiedliche Rechtsauffassung, die abhängig vom jeweiligen Bundesland ist. Welches Material verwendet werden darf und welche Höhe maximal gilt, sollte direkt beim örtlichen Bauamt zu erfragen sein. Eine einheitliche Regelung dazu gibt es nicht. Die örtlichen Bebauungspläne regeln die jeweiligen Punkte, rund um die Grundstücksgrenze. Fast immer gilt die unmittelbare Nachbarschaft als direkter Maßstab.
Kosten für die Grundstücksgrenze
Auch das ist eine der typischen Fragen rund um die Einfriedung. Allerdings gibt es dafür sogar eine bundeseinheitliche Regelung. Die Kosten hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der die Mauer aufstellen muss. Sind beide Nachbarn dazu verpflichtet, sind die Kosten zu teilen. Schließt die Grundstücksgrenze auf eine Baulücke, muss dann eine Einfriedung erfolgen, wenn ringsherum alles eingezäunt ist. Das gilt aber nur, wenn eine Pflicht besteht.
Bevor die Einfriedung errichtet wird, ist der Nachbar darüber zu informieren. Nur wenn dieser dem Vorhaben an der Grundstücksgrenze zustimmt, können die Arbeiten beginnen. Damit es später zu keinen Unklarheiten kommt, sollte die Zustimmung zur Einfriedung stets schriftlich fixiert werden. In der Regel gilt eine Anzeigepflicht gegenüber dem Nachbar, die von 2 Wochen bis zu einem Monat reichen kann. Genaueres dazu kann Ihnen die Gemeinde vor Ort mitteilen.
Gemeinschaftliche Nutzung
Besteht eine Grenzanlage direkt zwischen zwei Grundstücken, wird dabei vermutet, dass beide Nachbarn zu einer gemeinschaftlichen Nutzung berechtigt sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn äußerliche Merkmale darauf hinweisen, dass die Grenzeinrichtung einem Nachbarn alleine gehört. Das kann zum Beispiel eine Garageneinfahrt sein, die das ganze Grundstück des Nachbarn erfasst. Bei einer gemeinschaftlichen Nutzung, tragen beide Nachbarn die laufenden Kosten.
Beseitigung der Grundstücksgrenze
Eine bestehende Grundstücksgrenze (also eine Einfriedung in Form von Zaun, Mauer, etc.) darf nicht einfach entfernt werden. Besteht beim Nachbarn Interesse an dem Fortbestand der Einfriedung, muss dieser zur Entfernung seine ausdrückliche Zustimmung erteilen. Andernfalls kann er Schadensersatz verlangen.
Eine Garage als Grenzanlage wird für die Grundstücksgrenze immer beliebter. Doch auch hier gelten genaue rechtliche Bedingungen, die direkt beim Bauamt zu erfragen sind. Generell sollte bei einer Mauer als Grundstücksgrenze beachtet werden, dass diese zwar unmittelbar an der Grenze steht, sich aber dennoch immer auf dem eigenen Grundstück befindet. Der Nachbar kann diese dann nicht einfach für seine eigenen Zwecke (z.B. Pflanzungen, Werbung, etc.) nutzen.