Handwerker erbringen oft Leistungen, verlangen aber die Zahlung erst mit Fertigstellung. Gerade bei größeren Aufträgen kann das bei Handwerkern zu finanziellen Belastungen führen. Viele Handwerker sind sich aber nicht darüber klar, dass oft nur ein begrenzter Zeitrahmen besteht, um die Forderungen durchzusetzen. Bereits nach einigen Jahren kann sich der Kunde beim Handwerker auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Zahlung hat dann unter Umständen nicht mehr zu erfolgen. Deswegen möchten wir einmal in der Schnelle ein Blick in die gesetzlichen Regelungen werfen. Handwerker sollten diese immer beachten. Denn oft ist es durch den zunehmenden Wettbewerb gar nicht mehr möglich, Leistungen im Voraus zu berechnen. Handwerker müssen daher besonders vorsichtig sein, besonders, wenn es sich um kleinere Betriebe handelt. Oder die Tätigkeit nur nebenbei ausgeführt wird.
Handwerker – Verjährungsfalle
Für alle Forderungen ist zunächst einmal das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zuständig. In diesem wird auch die Verjährungsklausel geregelt. Diese Regelung gilt nicht nur für Handwerker, sondern für alle Geschäfte. Die Verjährungsfristen wurden mit dem 01.01.2001 geändert und angepasst. Basis war dafür die Schuldrechtreform. Mit Beginn des Jahres 2002 traten die neuen Regelungen in Kraft. Zuvor musste zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten unterschieden werden. Mit der Neuregelung gab es nun endlich eine einheitliche Regelung, die auch für Handwerke die Übersicht leichter macht.
Handwerker – 3 Jahre Zeit
In alle Regel haben Handwerker 3 Jahre Zeit, um nicht in die Verjährungs-Falle zu tappen. Diese Frist bezieht sich auf die Geltendmachung von Forderungen. Also Ihren erbrachten Leistungen als Handwerker. Aber auch aus Lieferungen- und Leistungen. Ebenso das Erbringen von Werksleistungen und Lohn- sowie Gehaltsansprüche. Alle diese Forderungen verjähren nach drei Jahren. Wichtig somit für jeden Handwerker.
Wann beginnen die Fristen
Aber nicht nur die Verjährung ist entscheidend, sondern auch der Beginn und die Berechnung. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung beim Handwerker entstand. Haben Sie die Leistung als Handwerker zum Beispiel am 12.04.2013 erbracht, beginnt die Frist mit dem 31.12.2013. Eine Verjährung wäre demnach erst am 31.12.2016 möglich. Dennoch sollten Handwerker bedenken, dass drei Jahre schnell vergehen können.
Unterbrechen der Verjährung
Viele Handwerker denken, eine Mahnung reiche aus, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Das ist aber jedoch ein Irrglauben. Eine Mahnung kann diese Frist nicht unterbrechen. Bitte beachten Sie als Handwerker auch, dass es keine gesetzliche Regel gibt, eine fällige Forderung mehrmals anmahnen zu müssen. Etwas anderes jedoch ist gegeben, wenn Sie direkt mit dem Schuldner über die Forderungen verhandeln. In diesem Fall hat der Schuldner bereits durch die Verhandlung mit dem Handwerker die Forderung (in Teilen) anerkannt. Damit ist die Verjährungsfrist gehemmt und beginnt erst, wenn einer die Verhandlung abbricht. Solange Ihr Kunde also nicht auf die Mahnungen reagiert, kann die Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden. Viele Handwerker kennen diesen Passus nicht und wundern sich später, dass die Einrede der Verjährung genehmigt wurde.
Welche Möglichkeiten hat der Handwerker
Der Handwerker kann die Verjährung zum Beispiel mit einem gerichtlichen Mahnbescheid unterbrechen. Aber auch ein zivilrechtliches Verfahren kann die Verjährung hemmen. Haben Sie einen Mahnbescheid eingereicht, verlängert sich die Verjährungsfrist um 6 Monate. Fakt ist aber auch: Zahlt der Kunde nach der Verjährungsfrist den Betrag an den Handwerker, kann er sich nicht mehr auf die Verjährungsfrist beziehen. Nach dem Mahnbescheid sollte der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Damit kann die Frist auf 30 Jahre gesetzt werden.
Tipp für Handwerker
Unter Umständen können Sie die 3-jährige Verjährungsfrist noch einmal deutlich erhöhen. Können Sie nachweisen, das Ihr Kunde nicht zahlen konnte oder wollte, besteht der Verdacht auf eine betrügerische Handlung. Dann haben Sie unter Umständen als Handwerker ganz andere Verjährungszeiten zu beachten, die mehr Spielraum belassen.
Gesetze
Maßgeblich ist zunächst der BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
§ 203 BGB Hemmung der Verjährung
§ 199 Abs. 1 BGB Beginn der Frist/en