Die Gewährleistung beim Handwerker ist ein wichtiges Instrument für Bauherrn und Auftraggeber, um für spätere Schäden oder mangelhafte Arbeiten einen Anspruch stellen zu können. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistung, sobald der Handwerker seine Arbeiten erledigt und der Auftraggeber diese abgenommen hat. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungspflicht. Die Dauer der Gewährleistung ist jedoch unterschiedlich und hängt davon ab, ob der Handwerker lediglich Instandsetzungsarbeiten ausgeführt oder ein ganzes Haus errichtet hat. Im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden diese Zeiten vereinbart.
Gewährleistungspflicht Handwerker
Es ist zu beachten, dass der Handwerker die Mängelbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungspflicht durchweg ablehnen kann. Mit dem Ende der Frist haben Sie als Auftraggeber keinen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung. Die Länge der Gewährleistungspflicht wird in den meisten Fällen durch die Vertragsparteien bestimmt. Hierbei hat der Auftraggeber durchaus die Möglichkeit individuelle Zeiten auszuhandeln. Das ist vor allem bei umfangreichen Arbeiten sinnvoll. Dennoch gelten auch die gesetzlichen Bestimmungen, die unter Umständen kürzere Zeiten aushebeln können.
Hierzu ist das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) maßgebend. Nach den dortigen Bestimmungen beträgt die Gewährleistungspflicht für Handwerker wie folgt:
2 Jahren für vom Handwerker hergestellte, geplante oder veränderte (inkl. Wartung) Werke. Dazu gehören auch Planungs- und Überwachungsleistungen.
5 Jahre gelten grundsätzlich bei der Planung, Überwachung und Herstellung eines Bauwerkes. Also zum Beispiel der Neubau eines Einfamilienhauses. Aber auch für Werke, die von wesentlichem Bestandteil für das Bauwerk sind. Also zum Beispiel der Einbau einer Zentralheizung.
Gewährleistungspflicht und Verjährung
Ein weiteres wichtiges Instrument für beide Seiten ist die Verjährung. Sind die obig genannten Zeiten abgelaufen, kann sich der Handwerker bei der Gewährleistungspflicht auf die Verjährung berufen. Sie als Auftraggeber haben mit Einsetzten der Verjährung keinen gesetzlichen Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Anders ist das jedoch, wenn Sie im Vertrag eine längere Gewährleistungspflicht vereinbart haben. Grundsätzlich ist es auch möglich, kürzere Zeiten zu vereinbaren. Das jedoch ist für den Handwerker ein Risiko. Da in vielen Fällen die Zeiten nach der Gesetzgebung im BGB höher eingestuft werden können und die individuelle Vereinbarung unter Umständen als nichtig gilt.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährung kann jedoch unterbrochen, gehemmt werden. Haben Sie einen Mangel in dem Zeitraum der Gewährleistungspflicht entdeckt, muss der Handwerker darüber informiert werden. Allerdings sollten Sie sich bewusst machen, dass dadurch alleine die Verjährung nicht unterbrochen wird. Erst wenn der Handwerker darauf reagiert, wird die Verjährung tatsächlich gehemmt. Maßgebend hierfür ist der § 203 BGB. Die Verjährung bleibt dann solange gehemmt, bis der Handwerker erklärt, der Mangel sei behoben. Sollte der Handwerker auf die Gewährleistungspflicht jedoch nicht reagieren, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit eine Zivilklage (nach § 209 BGB) zu erheben oder alternativ ein gerichtliches Mahnverfahren. Unterlassen Sie diese Möglichkeiten, kann die Verjährung nicht gehemmt werden.
Merke:
- Verjährung wird nur gehemmt, wenn der Handwerker reagiert.
- Ein Brief (auch per Einschreiben) reicht nicht aus, wenn der Handwerker nicht reagiert!
Lösung: Klage erheben oder gerichtlichen Mahnbescheid stellen
Anerkenntnis und Verjährung
Erkennt der Handwerker den Mangel an, beginnt die Verjährungsfrist von Neuem. Hierzu ist der § 212 BGB maßgeblich. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Handwerker Ihnen einen Nachlass auf den Rechnungsbetrag für den Mangel eingesteht.
- Auch Nachlässe für Mängel lassen die Verjährungspflicht neu beginnen!
Die Verjährung beginnt immer mit Ablauf eines Jahres. Haben Sie eine 2-jährige Gewährleistungspflicht für die ausgeführten Arbeiten vom 08.05.2013 erhalten, setzt die Verjährung mit dem 31.12.2015 ein. Sollte der Mangel jedoch bewusst vom Handwerker verschwiegen worden sein, kann sich die Verjährungsfrist verlängern. In diesem Fall spricht man von einer arglistigen Täuschung.