Immer wieder sorgen die Besuche der Handwerker in den Mietwohnungen für ein regelrechtes Ärgernis. Grund ist dabei nicht der Besuch selbst, sondern die Terminfestlegung des Vermieters. Vielfach erfolgt diese ohne direkte Absprache mit den Mietern. Immer wieder kam es vor, das Mieter einfach einen Termin benannt bekamen, mit dem Hinweis, bei Abwesenheit einfach den Schlüssel zu hinterlegen. Manchmal erdreistete sich der Vermieter sogar, seinen eigenen Ersatzschlüssel bei Verhinderung anzubieten. Die Termine waren in der Regel immer sehr kurzfristig geplant. Ungeheuerlich. Doch es passiert in der ganzen Bundesrepublik unzählige Male am Tag.
Urteil zum Handwerker Besuch
Das Urteil dazu, ist beinahe schon 3-Jahrzehnte alt. Doch immer noch ist es gültig und dient als Grundlage bei Streitigkeiten. Das besagt, dass der Vermieter kein Zutrittsrecht hat, wenn der Termin nicht rechtzeitig erfolgte. Das Amtsgericht Aachen sieht bei der Verweigerung des Zutritts keine Verletzung in den Pflichten des Mieters. Der Vermieter ist somit gehalten, frühzeitig auf die Arbeiten durch die Handwerker hinzuweisen. Andernfalls besteht kein Zutrittsrecht.
Damals im Jahre 1984 wurde ein Fall verhandelt, in dem Malerarbeiten am Fenster stattfinden sollten. Die Mieter verweigerte jedoch den Zutritt in sämtliche Wohnungen. Erst nachdem der Vermieter alle Mieter mittels einem Schreiben durch seinen Rechtsanwalt dazu aufforderte, konnten die Maler Zutritt erlangen. Durch die verweigerten Zutritte, verlanget der Vermieter jedoch einen Schadensersatz für die entstandenen Auslagen. Das führte letztendlich zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen.
Vermieter hat keinen Anspruch
Herauskam, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen konnte. Laut den Richtern war nicht erkenntlich, dass die Mieter zu Unrecht den Zutritt verweigerten. Denn dafür hätte der Vermieter den Termin für die Handwerker bereits frühzeitig bekannt geben müssen. Dieses geschah jedoch nicht. Immerhin bestände durch die Arbeiten der Handwerker nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre der Mieter. Zudem sollten die Arbeiten durch die Handwerker im Sommer stattfinden. Eine Zeit, in dem sich viele Mieter im Urlaub befanden.
Urteil vom Amtsgericht Aachen, 12 C 16/85