In einer Reihe hatten wir uns intensiv mit dem Umzug beschäftigt. Auch die Kaution kam dabei zur Sprache. Und genau dieser möchten wir uns heute noch einmal widmen. Im Konkreten geht es um die Rückzahlung und wann der Anspruch verjährt. Nach dem Gesetz beträgt eine Verjährungsfrist für die Kaution von 3 Jahren. Diese basiert auf dem § 195 BGB, also auf der allgemeinen Verjährungsfrist. Damit beginnt die Verjährungsfrist bei der Kaution grundsätzlich am Ende des Jahres des Auszugs.
Beispiel für die Kaution:
- Auszug am 30.06.2013
- Verjährung beginnt am 31.12.2013
- Verjährung endet am 31.12.2016
Anspruch auf Kaution
Der Anspruch auf die Kaution beginne grundsätzlich mit dem Auszug. Allerdings können Mieter nicht einfach sofort nach dem Auszug die Kaution zurückverlangen. Das Gesetz gesteht dem Vermieter eine so genannte Prüfungszeit zu. Diese betrage in der Regel zwischen 2 bis zu 6 Monaten.
Wird innerhalb den 3 Jahren in der Verjährung kein Anspruch durch den Mieter gestellt, verjährt die Kaution. Damit kann der Vermieter sich auf die Einrede der Verjährung besinnen und braucht keine Zahlung mehr zu leisten. Übrigens wird die Verjährung nicht einfach durch eine Mahnung an den Vermieter unterbrochen. Solange dieser nicht reagiert, läuft die Verjährung weiter. Eine Hemmung lässt sich dann oft nur durch eine gerichtliche Klage erzielen.
Aktuelles Urteil
Diese Sichtweise wurde erst aktuell durch eine Klage im April 2013 begründet. Ein Mieter klagte in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Remscheid auf Rückzahlung seiner Kaution. Das Mietverhältnis hatte bereits am 30.04.2009 geendet. Die Verjährung setzte jedoch bereits am 31.12.2012 ein. Da die Klage erst im April 2013 erhoben wurde, war der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bereits verjährt.
Urteil: Amtsgericht Remscheid, 7 C 71/13