Die meisten Handwerker bevorzugen beim Abschluss eines Auftrages den einfachen Werkvertrag. Und das hat einen guten Grund! Ein Werkvertrag ist kein Auftrag. Allerdings zeichnet sich dieser dadurch aus, dass der Handwerker seine Leistung sorgfältig aufzeichnen und dabei den Eintritt eines vereinbarten Leistungserfolges herbeiführen muss.

Der Handwerker schuldet damit dem Auftraggeber die Herstellung eines Werkes. Das ist das Ziel dieser Tätigkeit.
Werkvertrag kein Auftrag
Nun geht es in den juristischen Bereich. Nach BGB § 31 ff (Bürgerliches Gesetzbuch) wird der Handwerker (Unternehmer) vom Kunden (Besteller) beauftragt. Auf wenn der Werkauftrag kein Auftrag ist, wird dieser gemeinhin als Auftrag bezeichnet. Rein rechtlich handelt es sich aber lediglich um eine Vereinbarung.
Werkverträge, die nach dem 01. Januar 2018 geschlossen wurden, sollten im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob es sich um Bauverträge handelt. Bei einem Bauvertrag kann es sich auch um eine Herstellung/Beseitigung eines Bauwerks handeln oder eine Außenanlage.
Werkvertrag Handwerker – Das sollte beachtet werden!
Ist der Besteller mit dem Angebot eines Handwerkers einverstanden, wird ein Werkvertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass der Besteller vollständig mit dem Angebot einverstanden ist. Ist das nicht der Fall und lehnt er einen Preis oder eine Bedingung ab, kommt es zu keime Werkvertrag. In diesem Fall wird ein neues Angebot fällig.
Der Werkvertrag mit dem Handwerker kann mündlich geschlossen werden. Wir von Handwerkerrat raten aber generell davon ab. Der Werkvertrag sollte immer schriftlich vereinbart werden. Vorauszahlungen, sofern vereinbart, sind grundsätzlich per Überweisung zu leisten.
• Werksvertrag nur schriftlich
• Kopie beim Besteller mit Unterschrift vom Auftragnehmer
• Vorauszahlungen nur per Überweisung
Von der schriftlichen Fassung sollte der Besteller eine Kopie haben, die vom Handwerker gegengezeichnet ist!