Handwerker-Rechnung und die Steuer

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Wer das Badezimmer oder andere Räume renovieren und/oder sanieren möchte, kann davon unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil steuerlich geltend machen. Steuerlich betrifft das praktisch alle Renovierungsarbeiten, die im Haus bei einem Privatkunden erfolgen. Jedes Jahr können bei der Handwerker-Rechnung pro Haushalt bis zu 1.200 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Handwerker-Rechnung: Dieses betrifft grundsätzlich jedoch nur den reinen Arbeitslohn der Fachleute, nicht das verwendete Material! Zusätzlich muss die Rechnung per Überweisung bezahlt werden.

Die Handwerker-Rechnung darf also niemals bar bezahlt werden. Andernfalls geht der Anspruch auf Absetzbarkeit verloren.

Handwerker-Rechnung – Höhe beim Steuerbonus

Nach der Regel können bis zu 20 Prozent bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro bei der Handwerker-Rechnung geltend gemacht werden. Beziehen darf sich dieser Betrag aber nur auf die reine Arbeitsleistung. Sämtliches Material muss zuvor in Abzug gebracht werden. Ebenso dürfen die Arbeiten nur in einem Privathaushalt durchgeführt werden. Nicht jedoch in der vermieteten Immobilie (sprich Fremdvermietung). Der Steuerbonus wie oben aufgeführt bei der Handwerker-Rechnung gilt in der Höhe sowohl für Alleinlebende als auch Ehepaare.

Handwerker-Rechnung mit anderen Leistungen kombinieren

Die Steuerschuld kann aber noch einmal gedrückt werden. Neben den regulären Renovierungsleistungen, können auch die Haushaltstätigkeiten, die in Auftrag gegeben wurden, von der Steuer abgesetzt werden. Zu dieser Handwerker-Rechnung gehört zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, das Fensterputzen oder auch Einkaufstätigkeiten. Hierbei können Sie einen weiteren Steuerbonus in gleicher Höhe zusätzlich in Anspruch nehmen. Maßgabe aber auch hier: Die Handwerker-Rechnung ist nie bar zu bezahlen!

Nachweise für das Finanzamt
Damit die Handwerker-Rechnung auch wirklich von der Steuerschuld abgesetzt werden kann, sollten Sie auf folgende Nachweise dafür achten. Materialkosten dürfen nicht berücksichtigt werden und müssen zunächst in Abzug gebracht werden. Die Handwerker-Rechnung ist vom Steuerzahler direkt einzureichen. Dabei sind neben den Arbeitskosten die Fahrkosten und die Mehrwertsteuer begünstigt.

In der Handwerker-Rechnung müssen die Arbeitskosten extra ausgewiesen sein! Fehlt dieses, wird die Rechnung nicht anerkannt.

Bei einem Wartungsvertrag genügt in der Regel eine normale Anlage zur Handwerker-Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Jede Handwerker-Rechnung muss mit einem Beleg über eine erfolgte Überweisung nachgewiesen werden. Barzahlungen auch mit Quittungen werden nicht anerkannt!

Der Steuerbonus auf die Handwerker-Rechnung wird aber nur gewährt, wenn der Betrag nicht bereits anderweitig (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, etc.) geltend gemacht wurde.

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