Windenergie – Voraussetzungen 2

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Unsere heutige Fortsetzung knüpft an den ersten Teil der Windenergie nahtlos an. Nachdem wir die Netzanschlussmöglichkeiten behandelt hatten, werfen wir nun zunächst einen Blick auf das Genehmigungsverfahren.

Windenergie – Rechtliche Prüfung

Für die Windenergie Anlage müssen nun die regionalen Raumordnungspläne geprüft werden. Die neue Anlage muss sich in den dort fixierten Größen und Umfängen bewegen. Darf also die festgelegten Mindestabstände zu Straßen, Freileitungen, etc. nicht unterschreiten. Das gilt ebenso für die Höhe und andere Punkte.

Daneben ist bereits abzuklären, wie der Antransport für die Windenergie Anlage eigentlich erfolgen soll. Gleichzeitig sollten Sie die Immissionspunkte ermitteln lassen. Diese sind später im Genehmigungsverfahren für ein Schatten- und Schallwurfgutachten erforderlich.

Windenergie – Das  Grundstück

Eine Standortsicherung für die Windenergie Anlage ist durchzuführen, wenn sich das Grundstück im eigenen Besitz befindet. Hierbei werden auch baurechtliche Abstandsflächen ermittelt. Ebenso wie die Zuwegung und Kabeltrassen für die Windenergie. Unter Umständen erfordert die Standortsicherung den Zukauf weiterer Flächen oder Alternativ den Erwerb von Nutzungs- und Gestattungsflächen für umliegende Grundstücke.

Windenergie Wirtschaftlichkeitsberechnung

Die gewonnene Energie aus der Windenergie Anlage wird zu festgesetzten Vergütungen verkauft. Maßgeblich ist hier ebenfalls das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz). Für die Energieversorger besteht eine Abnahmepflicht, unabhängig davon, ob der Strom benötigt wird oder nicht. Aktuell erhält der Betreiber für die Windenergie Anlage eine erhöhte Einspeisevergütung. Diese sinkt dann Jahr für Jahr um 1 Prozent. Die Laufzeit der erhöhten Einspeisevergütung berechnet sich dabei aus den Standortverhältnissen und einer durch das EEG festgelegten Formel (Verweis: § 7 EEG).

Windenergie Zulagen/Subventionen

Liegen alle Daten und Fakten für die Windenergie Anlage auf dem Tisch, geht es nun um die Zulagen und Subventionen. In der Regel ist der eigene finanzielle Bedarf bei 25 – 50 Prozent. Ein Investitionszuschuss kann jedoch nur im Einzelfall erlangt werden. Bei der Fremdfinanzierung für die Windenergie Anlage bestehen unterschiedliche Möglichkeiten.

  • Darlehen Europäisches Umweltprogramm ERP
  • Deutsche Ausgleichsbank (DtA)
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Für die Anfragen und Einreichung der Kreditanträge ist die Hausbank zuständig. Eine gute Bonität sollte bestehen. Sicherheiten erfolgen durch die Abtretung der Einspeisevergütung oder zum Beispiel der Sicherungsübereignung der Windenergie Anlage.

Abschließender Hinweis

Erst wenn ein wirtschaftlicher Betrieb ermittelt werden konnte und die Windenergie Anlage sich als grundsätzlich genehmigungsfähig erweist, kann das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden. Dabei kommt es zu folgenden Unterschieden.

  • Für bis zu 2 Windenergie Anlagen: Baugenehmigungsverfahren
  • Ab 3 bis zu 6 Anlagen: Vereinfachtes Verfahren (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
  • Ab 6 Windenergie Anlagen: Förmliches Verfahren

Alle technischen Unterlagen sowie die Typenprüfungsunterlagen stellen im Regelfall die Windenergie Hersteller zur Verfügung. Die weiteren Unterlagen (Windgutachten, Schall- und Schattenwurfgutachten) sind bei einem Gutachter in Auftrag zu geben.

Lesen Sie mehr zu den Gutachten im 3. Teil

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