Handwerkähnliches Gewerbe ist seit vielen Jahrzehnten eine Möglichkeit, auch ohne Meister ein Geschäft eröffnen zu können. Aber nur, wenn dieser Bereich in ein handwerkähnliches Gewerbe tatsächlich fällt. Andernfalls muss ein Meister im Betrieb vorhanden sein. Zwar wird in den letzten 3 Jahren heftig diskutiert und gestritten, ob diese Regelung nicht auch entfallen soll, allerdings dürften bis dahin noch so einige Jahre vergehen. Der Betrieb für ein handwerkähnliches Gewerbe ist jedoch auch dann als stehendes Gewerbe der Handwerkskammer zu melden. Zuständig ist dafür grundsätzlich die Kammer, in deren Bezirk sich das Geschäft oder die Niederlassung befindet. Dabei wird der Inhaber in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen. Ein Befähigungsnachweis ist, handelt es sich um ein handwerkähnliches Gewerbe, in diesem Fall nicht erforderlich. Für alles weitere gelten die üblichen Bedingungen, die in der Handwerksrolle enthalten sind. Eine Meisterprüfung oder ein gleichwertiger Abschluss müssen dafür nicht vorliegen.
Handwerkähnliches Gewerbe – Gesetzliche Definition
Ein handwerkähnliches Gewerbe kann mittlerweile in vielen Städten einfach online angemeldet werden. In kleineren Gegenden ist jedoch meisten die persönliche Vorsprache erforderlich. Auf beiden Wegen ist aber ein Personalausweis für die Eintragung in ein handwerkähnliches Gewerbe vorzuzeigen. Rechtlich gilt hierbei unter anderem der § 19 HwO (Handwerksordnung). Dieser besagt, dass die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen hat, in dem der Inhaber für ein handwerkähnliches Gewerbe einzutragen ist. Die Gebühren von dem Eintrag können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein und sich bei natürlichen Personen zwischen 50 – 100 Euro und für juristische Personen (z.B. GmbH) auf 120 – 200 Euro belaufen. Als Rechtsgrundlagen für den Eintrag in ein handwerkähnliches Gewerbe ist die Handwerksordnung maßgebend.
Seit fast 40 Jahre existiert das handwerkähnliche Gewerbe. Erstmalig wurde es 1965 in dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks eingeführt. Am 28.05.1965 war es dann so weit: Ein handwerkähnliches Gewerbe wurde zur Realität. Welche Bereiche und Tätigkeiten darunter fallen, ist in der Anlage B der Handwerksordnung enthalten. Weitere Novellen erfolgten in den Jahren 1994 und 1998. Dabei wurden weitere Tätigkeiten wurden in den Bereich für ein handwerkähnliches Gewerbe zugetragen.
Handwerkähnliches Gewerbe: Ein paar Beispiele
Folgende Bereiche/Berufe gehören in den Bereich des handwerkähnlichen Gewerbes.
Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer , Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und –schneider, Theater- und Ausstattungsmaler, Metallschleifer und Metallpolierer, Metallsägen-Schärfer, Tankschutzbetriebe, Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau, Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Daubenhauer, Muldenhauer, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Einbau von genormten Baufertigteilen, Bürsten- und Pinselmacher, Fleckteppichhersteller, Theaterkostümnäher, Plisseebrenner, Stoffmaler, Teppichreiniger, Kosmetiker, Bestattungsgewerbe, Lampenschirmhersteller, Klavierstimmer, Schirmmacher, Schlagzeugmacher, etc.
Experten erwarten zudem, dass in den kommenden Jahren auch die Voraussetzungen für den Meister-Titel fallen könnten und das Handwerker generell auch ohne zugänglich sein wird. Ein Schritt, der das Handwerk neu beleben könnte.