Die Gewährleistung besagt, dass Bauherrn auch nach Fertigstellung mögliche Mängel kostenlos ausbessern lassen können. In diesem Zusammenhang hatten wir bereits öfters zur Gewährleistung berichtet. Da die Gewährleistung beim Bau jedoch immer wieder zu einem großen Problem wird und die strittigen Fälle alleine in den letzten 3 Jahren deutlich zugenommen haben, wollen wir uns noch einmal 2 wichtigen Details widmen. Grundsätzlich gilt für den Bauherrn bei der Gewährleistung, dass der Handwerker immer schriftlich informiert werden sollte. Eine entsprechende Frist muss gesetzt werden. Schriftlich bedeutet, die in Kenntnissetzung über den alten, klassischen Postwege. Sicherlich können Sie auch den Handwerker per eMail, SMS oder Telefon über einen Mangel in Kenntnis setzen. Reagiert dieser jedoch auf die Gewährleistung nicht oder ergeben sich dabei Probleme, hilft der gute alte Postbrief (per Einschreiben) als tatsächlicher Nachweis. Einen Anspruch auf Gewährleistung per eMail zu senden, ist sicherlich heute ein gängiger Weg. Dennoch sehen Gerichte den Empfangsnachweis als problematisch an und urteilen bis heute sehr unterschiedlich.
Gewährleistung und Fristen setzen
Beachten Sie bitte auch, das die Gewährleistung nach der Fertigstellung beginnt. Ein Brief, auch wenn per Einschreiben erfolgt, hemmt dabei die Frist keinesfalls. Das kann nur dann erfolgen, wenn der Handwerker auch tatsächlich auf Ihre Mitteilung reagiert. Über die Fristen von 2 oder 5 Jahren hatten wir in einem Artikel zuvor berichtet. Ist die Frist abgelaufen, endet auch die Gewährleistung für den Handwerker. Der Bauherr kann keine Ansprüche mehr stellen. Es sei denn, er kann ein bewusstes Verschweigen durch den Handwerker nachweisen.
Nicht immer ist alles so klar, wie auf diesem Bild …
Experten empfehlen deshalb, das fertige Haus in der Frist öfters einmal zu kontrollieren. Viele Mängel fallen erst später auf und können nur schwer wahrgenommen werden. Doch auch ein kleiner Mangel kann schnell ins Geld gehen, sofern dieser nicht mehr zur Gewährleistung zählt.
10 bis 14 Tage als Frist setzen
Haben Sie nun den Mangel schriftlich beim Handwerker gerügt, sollten im Schreiben selbst eine Frist gesetzt werden. Die Frist muss aber so gesetzt werden, dass diese dem Handwerker ausreichend Zeit zum Reagieren gibt. Daher empfiehlt sich in der Regel eine Frist von 10 bis 14 Tagen. Reagiert dieser nicht, sollte zunächst eine fernmündliche Nachfrage geschehen. Manchmal kann es durchaus sein, das der Handwerker vielleicht in Urlaub war oder gesundheitliche Gründe ihn an einer Stellungnahme hinderten. Sollte eine Nachfrist, die noch einmal zur Sicherheit wieder auf dem Postwege übersandt werden sollte, nicht helfen, bleibt in vielen Fällen nur der Weg zum Rechtsanwalt.
Kommt es zu Differenzen oder unterschiedlichen Ansichten bei der Gewährleistung, sollten Sie sich die Antwort vom Handwerker immer schriftlich geben lassen. Nur so haben Sie später eine Beweisgrundlage bei einem Zivilverfahren.