Waschmaschine Reparatur-Versicherung

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Die meisten Haushalte kennen dieses Problem. Lange war die Waschmaschine stets ein treuer Begleiter. Doch irgendwann kommt die Zeit, wo die Maschine die Arbeit einfach verweigert oder Wasser lässt. Gelegentlich kommt es dann sogar zu weiteren Schäden. Am häufigsten ist das „Wasser auslaufen“. Betroffen ist dann nicht nur die Maschine, sondern unter Umständen auch Boden und andere Mieter. Doch wer kommt dabei für den Schaden auf?

Lagerschaden wird immer häufiger

Besonders häufig kommt es zu einem Lagerschaden. Bedingt durch die große Belastung beim Schleudern und Waschen. Besonders bei Waschmaschinen mit einer senkrechten Trommel kommt es häufig zu Lagerschäden. Hier ist die Belastung ungleich höher als bei Geräten, die von oben befüllt  (siehe Bild rechts) werden können. Vorsorglich sollten deshalb unnötige Waschgänge vermieden werden. Nutzen Sie die Waschmaschine nur, wenn diese auch wirklich voll ist! Bettbezüge sollten immer nur zugeknöpft in die Maschine gegeben werden. Andernfalls befüllen sich diese im Waschvorgang und werden zu einem Knäuel, das ebenfalls zur Unwucht beitragen kann und dadurch langfristig den Lagerschaden hervorruft.

Häufig dreht sich aber auch die Trommel nicht mehr. Dabei können sehr unterschiedliche Schäden vorliegen. Beim Motor können die Kohlebürsten abgefahren oder im Bürstenhalter stecken geblieben sein. Aber auch der Antriebsrahmen kann gerissen sein oder die Kontaktrelais sind defekt.

Fehlersuche

Kommt es zu Problemen oder verweigert die Waschmaschine den Dienst, sollten Sie immer einen Blick in die Bedienungsanleitung werfen. Dort sind die gängigsten Symptome benannt und Lösungen aufgeführt. Sollte das nicht weiterhelfen, können externe Dienstleister weiterhelfen.

Wer muss eigentlich bei einem Wasserschaden zahlen

Ist es notwendig, die Waschmaschine reparieren zu lassen, bestehen auch in diesem Bereich unterschiedliche Versicherungsmodelle. Für 70 – 90 Euro im Jahr können Sie eine Langzeitgarantie für Elektrogeräte bei vielen Anbietern abschließen. Diese umfasst meistens bis zu 10 Jahren und versichert Neugeräte ab 100 oder 150 Euro (abhängig vom Versicherer). Dabei werden maximale Reparaturkosten von 1.000 bis zu 2.000 Euro übernommen. Die einzelnen Versicherungsbedingungen sollten Sie aber genau beachten und vergleichen!

Immer nur unter Aufsicht!

Und der Wasserschaden?
Häufig kommt es zu einem Wasserschaden durch Waschmaschine und Co. Doch welche Versicherung zahlt dafür und unter welchen Umständen. Fahrlässigkeit kann dabei eine große Rolle spielen. Wurde der Wasserhahn beim Verlassen der Wohnung nicht abgedreht oder wurde diese Maschine in dieser Zeit ohne Aufsicht angestellt, kann die Versicherung sich dabei auf Fahrlässigkeit berufen. Denn immerhin hätte eine anwesende Person größeren Schaden verhindern können. Besonders in Mietshäusern kommt es dabei Jahr für Jahr zu hohen Schäden. Das Wasser verteilt sich über den Boden und sorgt dort bereits für einen deutlichen Wasserschaden. Wer nicht sofort eingreifen kann, muss damit rechnen, dass auch die Wohnung darunter betroffen sein wird. Ist das der Fall, geht der Gesamtschaden schnell in eine vierstellige Höhe und wird zu einer Belastung für alle Parteien. Denn in der Regel werden zum Trocknen des Mauerwerks spezielle Maschinen eingesetzt. Diese sind nicht gerade leise und führen zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung in der Wohnung. 

Diese Versicherungen zahlen! Oder doch nicht?
Die Versicherungen schieben sich in solchen Fällen gerne die Verantwortlichkeiten zu. So lehnen es Hausratsversicherungen gerne ab und verweisen auf die Gebäudeversicherung. Der Vermieter hingegen verweist auf eine private Haftpflichtversicherung. Ein großes Wirrwarr entsteht. Grundsatz hierbei ist jedoch zunächst die Frage, ob der Mieter überhaupt verantwortlich ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Wasserhahn nach der Nutzung nicht zugedreht wurde oder die Waschmaschine im laufenden Zustand ohne Aufsicht verlieb. In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Die Hausratversicherung deckt nun zunächst die eigenen Schäden des Mieters ab. Nicht aber die Schäden von Dritten. Dafür ist dann wieder die Gebäudeversicherung zuständig. Diese ist zunächst ersatzpflichtig, kann den Mieter bei Fahrlässigkeit aber in Regress nehmen. Der Vermieter hingegen kann den Mieter bei (einfacher) Fahrlässigkeit nicht in Anspruch nehmen. Verfügt der Vermieter jedoch über keine Gebäudeversicherung, ist die private Haftpflichtversicherung des Mieters zuständig. Übrigens kann Sie kein Vermieter zwingen, diesbezüglich eine Versicherung mit Einzug abzuschließen. Solche Klauseln sind immer ungültig.

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