Wer die Rechnung beim Handwerker bar bezahlt, verliert dabei seinen Anspruch auf den Steuerabzug. Nur wenn die Rechnung per Bank überwiesen wurde, kann der Kunde 20 Prozent von seiner Steuerpflicht abziehen. Das entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH Az: VI R 14 / 08).
Schwarzarbeit eindämmen
Grundlage dieser Abwicklung soll vor allem die Eindämmung der Schwarzarbeit sein. Mit einer Überweisung ließe sich der gesamte Vorgang genau dokumentieren. Besonders gelte dieses bei haushaltsnahen Dienstleistungen. Ein Steuerabzug ist deshalb immer nur dann möglich, wenn die Rechnung per Überweisung bezahlt wurde.
Grundsätzlich sind Steuernachlässe bei haushaltsnahen Dienstleistungen möglich. Grundlage dafür ist das Einkommenssteuergesetz. Als haushaltsnahe Dienstleistungen zählen zum Beispiel: Reinigungskraft, Babysitter, Malerarbeiten, Pflege, etc.
Handwerker nie bar bezahlen
In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar mehr als 4.872 Euro für Dachdeckerarbeiten bezahlt. Der Handwerker bestand auf Barzahlung und bestätigte zugleich den Betrag schriftlich. Das Finanzamt verweigerte aber die Anerkennung. Grund: Es erfolgte keine Überweisung. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorgehen und die Richtigkeit der Entscheidung. Damit sollten Zahlungen beim Handwerker immer per Überweisung erfolgen. Ein Anrecht dazu haben Sie auch beim Schlüsseldienst. Immerhin besteht gelegentlich die Möglichkeit, die Kosten über die Hausratsversicherung abzudecken.