In Anlehnung an unseren ersten Artikel zum Auftrag rund um den Handwerker, möchten wir diesen mit ein paar wertvollen und hoffentlich nützlichen Tipps erweitern. So darf der Handwerker seine An- aber auch Abfahrzeit gesondert dem Kunden in Rechnung stellen. Dabei muss der Wert zur Berechnung geringer als der Preis für die Arbeitszeit sein. Sogenannte Rüstzeiten sollten aber in der Rechnung nicht auftauchen. Dabei handelt es sich in der Regel gerne um Zeiten, die Handwerker zum Beispiel für das Vorbereiten oder das Ausstatten des Kundendienstfahrzeuges berechnen. Wurde dieser Posten allerdings mit der Auftragserteilung gesondert akzeptiert (bitte auch AGB des Handwerkers beachten), dürfen diese Posten jedoch berechnet werden.
Änderungswünsche zum Auftrag
Häufig kommt es vor, das der Kunde Änderungswünsche zum Auftrag hat. Vielfach handelt es sich dabei um zusätzliche Arbeiten. Diese muss der Handwerker grundsätzlich akzeptieren. Ausnahme wäre: Die Arbeiten sind für ihn unzumutbar. Das kann sich sowohl auf den vereinbarten Preis als auch den Arbeitsumfang richten. Zumutbare Änderungswünsche hingegen muss der Handwerker akzeptieren.
Beachten Sie aber auch, dass Änderungen grundsätzlich ebenfalls mit einer Änderung im Preis einhergehen. In diesem Fall sollten Sie vor Erledigung ebenfalls eine Vereinbarung für den Mehrumfang schriftlich fixieren. Zudem können auch höhere Materialkosten entstehen, die mit einer Auftragsabänderung in der Regel einfach festgehalten werden können.
Garantieeinbehalt vereinbaren
Bei größeren Arbeiten, vor allem im Baubereich, sollte ein Garantieeinbehalt mit dem Handwerker vereinbart werden. Dieser Einbehalt ist ein sinnvoller Schutz für den Kunden. So können Sie bei dem vereinbarten Werkslohn zunächst zwischen 1 – 3 Prozent zurückbehalten und erst später bezahlen. Damit haben Sie eine Sicherheit, falls sich nach der Erledigung Mängel erkennen lassen. Ein weiterer Vorteil damit: Die Verjährung verschiebt sich dadurch ebenfalls und beginnt erst mit der Zahlung des Restbetrages. Alternativ kann auch eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart werden. Allerdings bietet diese nur wenig Schutz, da die Vergütung zu 100 Prozent vom Kunden nach Auftragserledigung entrichtet wird.