Handwerker im Nebenjob

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Handwerker im Nebenjob und die Steuern. Was gilt? In Deutschland üben immer mehr Handwerker ihre Tätigkeit als Nebenjob aus. In der Regel kann ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit als selbstständiger Handwerker tätig sein. Allerdings nur für Tätigkeiten, in denen kein Meisterbrief benötigt wird. Doch mit der Nebentätigkeit kommen auch die weiteren steuerlichen Pflichten auf den Handwerker zu. Auch wenn Sie nur als Goldschmied tätig sein wollen, sollten die bürokratischen Abwicklungen zuvor erledigt werden.

Das sollten Sie unbedingt vorab erledigen

Das Gewerbe kann direkt bei beim Gewerbeamt der zuständigen Stadt oder Gemeinde beantragt werden. Die Kosten dafür sind unterschiedlich, belaufen sich aber in der Regel um die 50 Euro als einmalige Gebühr. Hier gelangen Sie zu dem entsprechenden Gewerbeanmeldungs Formular.

Nach der Anmeldung vergehen in der Regel 2 – 3 Wochen und Sie erhalten vom Finanzamt einen sehr umfangreichen Steuererhebungsbogen. Diesen müssen Sie unbedingt ausfüllen. Nach Erledigung erhalten Sie Ihre Steuernummer und sind auch beim Finanzamt für die neue handwerkliche Tätigkeit angemeldet.

Mit oder ohne Umsatzsteuer

Ein ganz wichtiger Punkt in dem Erhebungsbogen ist die Frage, ob Sie MwSt. erheben wollen oder sich als Kleinunternehmen eintragen möchten. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen und können auch keine Umsatzsteuer zurückfordern. Die Wahl will gut überlegt sein und sollte auch mit einem Steuerberater besprochen werden.

In der Regel ist dabei auch wichtig, welche Kunden Sie betreuen wollen. Sind es Privatkunden, ist das in der Regel auch als Kleinunternehmer problemlos möglich. Bei gewerblichen Kunden werden jedoch eher Rechnungen mit MwSt. lieber gesehen. Beachten Sie daher unbedingt diesen Punkt in Ihrer Kalkulation. Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuer, müssen Sie damit rechnen, zunächst monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Erst später haben Sie die Möglichkeit, die Frist auf das Vierteljahr zu setzen. Wenn Sie als Kleinunternehmer ohne MwSt. tätig werden wollen, sollten Sie auf den Umsatz achten. Der Umsatz sollte im vergangenen Jahr nicht über 17.500 Euro gelegen haben und darf im laufenden Jahr nicht 50.000 Euro übersteigen. In den Rechnungen wird der Bruttowert angegeben. Die Kleinunternehmerregelung wird durch § 19 Umsatzsteuergesetz geregelt. Gleichzeitig dürfen Sie die vereinfachte Form der Buchhaltung nutzen.  Die Gewinnermittlung erfolgt per Einnahme-Überschussrechnung. Alle Belege sind zwischen 6 bis zu 10 Jahren aufzubewahren.

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