Beim Handwerker ist der Garantieeinbehalt oft im Baubereich zu finden, aber auch bei Werkverträgen. Grundsätzlich macht die Vereinbarung darüber aber nur Sinn, wenn es sich um eine Werksleistung mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung handelt.
Wurde mit dem Handwerker ein Garantieeinbehalt vereinbart, kann als Sicherheit 1 – 2 Prozent des Werkslohns einbehalten werden. Dieser getrennte Betrag wird also nicht bei der Handwerkerabrechnung fällig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Alternativen zum Garantieeinbehalt Handwerker
Alternativ dazu kann auch eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart werden. Die Bürgschaft wird dabei in der Regel durch eine Bank gestellt, aber auch andere Sicherheiten sind denkbar. Sollten später Mängel auftreten, sind diese durch die Bürgschaft abgedeckt. Auch dann, wenn der Handwerker nach einigen Jahren zahlungsunfähig sein sollte.
Der Auftraggeber sollte daher prüfen, ob statt dem Garantieeinbehalt nicht die Bürgschaft zu bevorzugen ist.