Streu- & Räumpflicht Winter

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Wieder einmal hat es mit weißen Weihnachten nicht geklappt. Aber eines wissen wir aus den vergangenen Jahrzehnten. Der Winter kommt immer. Bis zum April ist noch reichlich Zeit. Und bis dahin wird es noch weiße Landschaften geben. Mit dem romantischen Ambiente kommen aber auch Rechte und Pflichten zu uns. Und genau darüber entbrennt jedes Mal Streit. Deswegen haben wir einmal zusammengefasst, was Sie als Vermieter aber auch Mieter bei Schnee und Eis unbedingt beachten müssen.

Grundsätzliches

In der Regel sind die Gemeinden und Städte für die Gehwege verantwortlich. Wohlgemerkt in der Regel. Denn immer mehr nutzen die Hintertür und legen diese Pflicht auf die Anwohner um. Das kann dann sowohl die Eigentümer als auch die Mieter der Objekte treffen. Mit einer einfachen Änderung der Satzung und Verordnung können sich Städte und Gemeinden einfach ihrer Pflicht entziehen.

Hauseigentümer können die dann anfallende Streu- und Räumpflicht den Mietern übertragen. Dabei muss diese Pflicht aber im Mietvertrag vereinbart werden! Eine einfache Hausordnung mit dem Hinweis auf die Streu- und Räumpflicht reicht nicht aus. Auch eine nachträgliche Anpassung im Mietvertrag ist nicht immer möglich.

In einem Mehrfamilienhaus darf keinesfalls nur eine Mietpartei oder die Mieter vom Erdgeschoss herangezogen werden. Die Pflicht muss auf alle Mieter gleichmäßig verteilt werden (siehe auch AG Köln, Az. 221 C 170/11). Sinnvoll ist dafür ein Terminplan, der diese Pflichten genau regelt. Ist ein Mieter krank oder im Urlaub, ist er dennoch verpflichtet, dem Räum- und Streudienst nachzukommen. Im schlimmsten Fall muss er dafür jemanden beauftragen.

3 Möglichkeiten

Hat die Gemeinde/Stadt sich ihren Pflichten entzogen bestehen zum Beispiel bei einem Mietobjekt 3 Möglichkeiten.

  1. Der Eigentümer übernimmt direkt den Streudienst
  2. Er beauftragt einen Dienstleister damit
  3. Er überträgt die Pflicht an die Mieter

Das ist die Pflicht der Mieter

Wurde der Räum- & Streudienst auf die Mieter übertragen, sollte ein konkreter Zeitplan vorliegen. Die Pflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und endet erst gegen 20.00 Uhr. Ausnahmen (längere Zeiten) können unter Umständen festgelegt werden. Während dieser Zeit müssen Straßen (soweit zugehörig) und Wege freigeräumt und gestreut werden. Am Sonntag sowie an Feiertagen beginnt dieses erst ab 08:00 oder 09:00 Uhr. Sollte es mehrfach am Tag schneien, sind die jeweilig Zuständigen entsprechend auch mehrmals für die Räumung zuständig. Wer berufstätig ist und die Pflicht tagsüber nicht wahrnehmen kann, muss dann einen Dienstleister oder zum Beispiel den Nachbarn beauftragen.

Was ist betroffen

Die Pflicht zum Räumen und Streuen gilt in der Regel vorwiegend für den Gehweg direkt am Haus und für die Zu- und Anfahrtswege zum Objekt. Dazu gehören auch die Wege zum Mülleimer und den Garagen. Nach einem Gerichtsbeschluss durch das OLG Nürnberg (Az. 6 U 2402/00) sollte der Gehweg mindestens auf einer Breite von 1,20 Meter geräumt werden. Für den Zugang zu den Mülltonnen und den Garagen reichen hingegen 50 – 60 Zentimeter (OLG Frankfurt a.M., Az. 23 U195/00). Allerdings kann jede Stadt oder Gemeinde dazu unterschiedliche Verordnungen erlassen.

Versicherungen

Schutz vor Schadensersatzansprüchen bietet bei Mietobjekten die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Bei eigengenutzten Immobilien ist dafür in der Regel die private Haftpflichtversicherung zuständig.

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