Mit dem 01. Oktober 2013 kommt eine neue Pflicht auf Handwerksbetriebe zu, wenn es um innergemeinschaftliche Lieferungen geht. Mit diesem Datum sind die Handwerker verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass die Lieferung auch wirklich beim Empfänger angekommen ist. Ansonsten droht das Finanzamt damit, eine Umsatzsteuer für die gemeinschaftliche Lieferung festzusetzen. Ansonsten wäre die Lieferung umsatzsteuerfrei. Sie sind somit verpflichtet, nachvollziehbar nachzuweisen, dass die Lieferung auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Von dieser neuen Regelung, die eigentlich schon 2012 eingeführt hätte werden sollen, sind alle Betriebe und Unternehmen betroffen, die innergemeinschaftliche Waren versenden. Also nicht nur Handwerker selbst.
Wie kann der Nachweis erbracht werden
In Form einer Gelangensbestätigung kann der Nachweis erfolgen. Aber auch andere Bestätigungen, die formlos sein können, dürften ausreichend sein. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuell vorliegenden Entwurf folgende Nachweise, abhängig vom Transportweg, festgeschrieben.
Transport per Kuriere:
Hier muss für die Gelangensbestätigung ein lückenloses Protokoll vorliegen. Also von der Abgabe der Ware bis hin zur Anlieferung beim Empfänger.
Spedition:
Entweder der Konnossement oder der handelsrechtliche Frachtbrief mit der Gelangensbestätigung.
Lieferung per Post oder vergleichbar:
Hier muss eine Empfangsbestätigung der Post oder dem vergleichbaren Dienstleister vorliegen. Gleichzeitig auch der Nachweis der erfolgten Bezahlung
Selbstabholung durch Kunden:
Dieser Fall wird in dem neuen Entwurf nicht mehr erwähnt. Ist also nach § 17 a Abs. 3 UStDV auch nicht mehr erhalten. Somit kann der Nachweis nur über die Gelangensbestätigung erfolgen.
Formular Gelangensbestätigung
Es wird dazu geraten, den offiziellen Vordruck zu verwenden. Nur damit lassen sich Unsicherheiten vermeiden.
Gelangensbestätigung mit Erklärung als PDF-Datei.