Handwerker Zahlung eintreiben

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Bereits in einem vorherigen Artikel haben wir uns zu der Gewährleistungsfrist der Handwerker geäußert. Dabei kamen vor allem die Seite des Kunden und seine Rechte zum Vorschein. Heute möchten wir uns einmal vorwiegend dem Handwerker widmen. Denn auch hier kommt es immer häufiger zu Zahlungsschwierigkeiten. Früher konnten viele handwerkliche Betriebe Vorleistungen verlangen oder gar den gesamten Betrag. Diese Zeiten sind heute aber vorbei. Handwerker die eine Vorgebühr berechnen, müssen meistens damit rechnen, dass der Kunde einfach zur Konkurrenz geht. Damit verbleibt die Unsicherheit, ob die Zahlung nachher durch den Kunden auch wirklich erfolgt. Vielfach heißt es dann, die Leistung sei nicht zufrieden stellend. Ein glatter Schlag ins Gesicht für den Handwerker. Vielfach sind es kleine Betriebe, die einfach auf jede Zahlung angewiesen sind. Selbst eine verspätete Zahlung kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Welche Möglichkeiten hat der Handwerker also?

Handwerker und die Zahlungen

Im Grunde hat der Gesetzgeber viele Jahre geschlafen. Die Rechte der Verbraucher wurden in den letzten 10 Jahren stetig erhöht. Die Rechte der Betriebe und Handwerker dagegen vollkommen vergessen. Passiert ist bislang nichts. Viele Handwerker fühlen sich vom Gesetzgeber, also der Politik im Stich gelassen.

Gerichtliches Mahnen
Zahlt ein Kunde nicht, bleibt dem Handwerker zunächst nur die Mahnung. Es sei hier angemerkt, das es keine gesetzliche Anzahl von Vormahnungen gibt. Also bereits nach der ersten Mahnung kann der Betrieb gerichtliche Schritte einleiten. Im Grunde besteht dieser zumeist aus dem gerichtlichen Mahnbescheid, der einfach vom Handwerker gegen den säumigen Kunden erlassen werden kann. Nach einer Frist von 14 Tagen könnte dann der Vollstreckungsbescheid gestellt werden. Ist auch hier die Frist abgelaufen, darf der Handwerker den Gerichtsvollzieher beauftragen. Soweit die Theorie.

Bei beiden Bescheiden hat der Kunde jedoch die Möglichkeit nach Belieben Widerspruch einzuleiten. Das führt zu einer Anhörung vor Gericht (zivilrechtliches Klageverfahren). Bis dahin jedoch vergeht viel Zeit. Zugleich kann der Kunde einfach seinen Widerspruch kurz vor Termin zurückziehen. Nicht nur die zeitliche Verzögerung ist zu berechnen. Auch die zusätzlichen Kosten sind zu bedenken. Und die sind bei all den Wegen zwar prozentual gemessen gering, aber gesamthaft unter dem Strich sehr belastend für den Handwerker. Sicherlich können die angefallenen Kosten dem Kunden zulasten gestellt werden. Aber nur dann, wenn dieser auch wirklich zahlen kann. Ist dem nicht so, nutzt auch der Besuch des Gerichtsvollziehers nichts und der Handwerker bleibt auf seiner Rechnung und den zusätzlichen Kosten sitzen.

Viele Betriebe sind daran bereits zu Grunde gegangen. Es lassen sich alternativ einige Inkassobüros finden, die das Mahnverfahren auf eigene Kosten übernehmen und eine Erfolgsprämie bei Zahlung verrechnen. Doch auch hier stellt sich die Frage, ob sich das für den Handwerker lohnt. In der Regel werden dann oft lange Ratenverträge vereinbart. Nach und nach in Raten kommen die Zahlungen abzüglich der Provision. Ob die Zahlungen jedoch weiterhin aufrechterhalten bleiben, ist ungewiss. Am Ende bedeutet es für Sie als Handwerker ein Minuserfolg. Berechnet man Zeit, Aufwand und Gebühren, übersteigen diese fast immer den ehemaligen Rechnungsbetrag.

Alternative für Handwerker

Beim Mahnverfahren gibt es jedoch durchaus eine Komponente, die vielleicht zum Erfolg führen kann. Stellt sich heraus, das der Kunde zum Beispiel nicht zahlen wollte oder konnte (Eintragungen in der Schufa), kann das auch zu einem strafrechtlichen Bestandteil werden. Viele Kunden entscheiden sich dabei im Verzicht auf strafrechtliche Wege zu einer Zahlungsbereitschaft.

Eine andere Alternative, die sich bereits in vielen anderen Bereichen bewährt hat, ist das Factoring. Dadurch erhält der handwerkliche Betrieb eine 100-prozentige Sicherheit auf Bezahlung der Rechnung. Auch wenn der Kunde seine Zahlung verweigert. Allerdings müssen Sie dafür von jedem Rechnungsbetrag eine Gebühr in Abzug bringen.

Der Ablauf
Die Factoring Gesellschaft übernimmt damit die Sicherstellung der Forderung und kauft diese praktisch an. Sie als Handwerker stellen entweder direkt die Rechnung an den Kunden oder aber die Factoringgesellschaft übernimmt die Rechnungsstellung. In der Regel bezahlt die Gesellschaft dann zwischen 80 bis 90 Prozent nach Rechnungsstellung auf das Konto des Handwerkers. Alles andere verbleibt zwischen Factoring und Kunde. Je nach ausgewähltem Anbieter kommt es zu unterschiedlichen Abwicklungen. Es lassen sich Factoring Firmen für Handwerker in Deutschland und in der Schweiz vorfinden. Zahlt der Kunde pünktlich, erhält der Handwerker den Restbetrag abzüglich einer Gebühr. Die Gebühr bemisst sich zumeist nach den tatsächlichen Zahlungsausfällen. Nehmen diese übrigens zu oder behalten sich Kunden Einsprüche wegen mangelhafter Lieferung/Ausführung vor, kann der Factoringgeber jedoch massiv seine gewährten Konditionen verschlechtern oder den Vertrag kündigen. Daher sollten die Vertragsbedingungen immer sehr genau kontrolliert werden.

Fazit

Unabhängig, welchen Weg Sie als Handwerker auch einschlagen wollen, es kommt immer zu Zeitverlusten. Das kann ärgerlich werden, besonders, wenn im Betrieb noch Mitarbeiter vorhanden sind, die bezahlt werden müssen. Daher sollten Handwerker gerade in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit immer eine Reserve zurücklegen. Das sollte konsequent fortgesetzt werden. Kommt es zu einem größeren Zahlungsausfall, kann so vorab die Reserve genutzt werden. Sicherlich sind wir uns im Klaren darüber, dass es gerade für neue Betriebe sehr schwierig ist, eine Reserve zu bilden. Andernfalls verbleiben kaum andere Möglichkeiten.

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