In letzter Zeit machten wieder einige B2B Portale Schlagzeilen. Da Handwerker oft Kunden dieser Portale sind, wollen wir einmal einen Blick auf den B2B Bereich werfen. Der Begriff steht schon seit Langem für Angebote beziehungsweise Dienstleistungen mit Gewerbetreibenden. Eine Anmeldung oder Nutzung der B2B Plattformen ist also nur für Selbstständige, Firmen und Freiberufler grundsätzlich möglich. Dabei vertreten einige Rechtsanwälte auch klar die Meinung, dass ein erschummelter Zugang durch eine Privatperson strafrechtlich bewertet werden kann. Nämlich dann, wenn dieser trotz direkter Hinweise „… nur für Gewerbetreibende“ sich dort registriert oder gar Leistungen in irgendeiner Form beansprucht.
B2B immer prüfen
Deshalb sollten Sie immer vorab genau prüfen, ob eine Seite nur Angebote für Gewerbetreibende enthält oder ob dieses allgemeinzugänglich ist. Letztlich findet sich dieser Hinweis oft schon beim Aufruf der Seite oder spätestens bei der Bestellung. Eine interessante Rechtssache, die dieses genante Vorgehen mittlerweile durch verschiedene Gerichte bestätigt, findet sich dazu mit der Firma B2B Technologies Chemnitz GmbH. Hier kam es unter anderem zu dem Vorfall, das sich eine Privatperson anmeldete, obwohl der Hinweis auf Gewerbepersonen bestand. Mit der Anmeldung wurde Zugang zu einem Portal erlangt. Hierfür entstanden weitere Kosten für die Nutzung. Gekennzeichnet wurde es unter anderem durch einen Button „Jetzt Kaufen“. Der Verbraucher weigerte sich daraufhin, die entstandenen Kosten zu begleichen. In der Folge kam es zu einem Gerichtsverfahren, in der festgestellt wurde, dass der Anmelder auch dann zu zahlen hat, wenn er eben kein Gewerbetreibender ist.
Kein Widerrufsrecht
Grundsätzlich sollten Sie sich immer über eines im Klaren sein. Verträge, die Sie als Gewerbetreibender abschließen, enthalten kein Widerrufsrecht. Es sei denn, der Anbieter räumt Ihnen dieses freiwillig ein. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn ein Vertrag mit einer natürlichen Person (privater Verbraucher) geschlossen wird. Ansonsten ist mit einem Klick auf den zahlungspflichtigen Button ein Vertrag zustande gekommen, der nicht widerrufen werden kann. Eine Zahlungsverweigerung ist nur dann möglich, wenn der Anbieter die zugesagten Leistungen nicht erbracht hat.
Das sollten Verbraucher beachten
Seit dem 01.08.2012 wurde für eine neue Button-Lösung für Shopbetreiber und Dienstleister eingeführt. Diese soll Kunden im Internet mehr Sicherheit verleihen. Dennoch sollten Sie auch auf andere Punkte achten, da B2B Portale zum Beispiel diese neue Vorlage nicht erfüllen müssen. So richtet sich das B2B Angebot direkt an Gewerbetreibende, denen man einen genaueren Umgang mit Angeboten und deren Prüfung zuspricht.
Vor jedem Klick sollten Sie sich also genau (auch als Privatkunde) umsehen. Ganz wichtig ist vor allem der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch wenn Sie bei bekannten Shopanbietern (wie Otto und Co.) einkaufen, ist das Lesen der AGBs immer ratsam.
Haben Sie Ihre Daten für eine Anmeldung eingegeben, achten Sie sehr genau darauf, auf welche Button Sie im Folgenden klicken müssen. Sind auf diesem zum Beispiel „kaufen, jetzt bestellen“ oder identische Wortkombinationen zu lesen, deutet das immer auf ein kostenpflichtiges Angebot hin. In diesem Fall sollten Sie sich noch einmal genau über Leistung und Preis informieren. Sofern ein zeitlich begrenzter Zugang erworben wird, sollten Sie sich bereits vorab über Kündigungsmöglichkeiten und Vertragslaufzeiten informieren. Diese finden sich in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau erläutert. Sinnvoll ist es, sich die Fristen im Kalender bereits einzutragen. Das sollte auch dann Geschehen, wenn das Angebot weiterhin genutzt werden soll.
Faustformel: Jedes Formular, welches mit Adresse und/oder Bankdaten zu versehen ist, sollte vor dem Absenden auf Verpflichtungen und Kosten geprüft werden. Erst wenn das geschehen ist, kann ein Klick erfolgen. Wer ganz sicher gehen möchte, kann sich zudem von den einzelnen Schritten ein Screenshot vom Bildschirm machen.