Mietminderung Fläche & Kot

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Heute richten wir wieder den Blick auf eine mögliche Mietminderung. Einige interessante Urteile wollen wir kurz dazu präsentieren. Zu einem geht es um die Abweichung zwischen vertraglich vereinbarter Wohnfläche und der tatsächlichen. Diese Differenz kann eine Mietminderung begründen. Das zweite Urteil bezieht sich auf ein ständiges Ärgernis vieler Mieter auf dem Balkon.- Kann Vogel Kot zu einer Mietminderung führen?

Mietminderung bei falscher Wohnfläche

Ein Mangel der Mietsache liegt stets auch dann vor wenn die tatsächliche Fläche der Mietwohnung, von der ihm Vertrag notierten abweicht. Hierzu gab es immer wieder eindeutige Entscheide der jeweiligen Gerichte. Zuletzt durch das Landgericht Krefeld (Az. 2 S 23/12). In dem Verfahren war im Mietvertrag eine Fläche von 65 qm benannt.

Der Mieter ließ jedoch eine Lasermessung durchführen. Diese kam aber nur auf eine tatsächliche Größe von 52,83 qm. Anhand dieses Ergebnisses klagte die Mieterin nicht nur auf eine künftige Mietminderung, sondern auch rückwirkend für die vergangene Zeit. Der Vermieter stimmte jedoch nicht zu und behauptete seinerseits: Die Mieterin habe durch das jahrelange Wohnen Kenntnis darüber erlangt und somit stillschweigend zugestimmt.

Das Amtsgericht in Krefeld sah die Sache jedoch anders als der Vermieter und gab der Mieterin recht. Einen Anspruch auf Mietminderung sah das Gericht auch rückwirkend. Dennoch nutzte der Vermieter die Berufung und brachte die Sache schlussendlich vor das Landgericht Krefeld.

Anspruch der Mieterin auf Mietminderung

Auch das Landgericht entschied gegen den Vermieter und bejahte die Mietminderung. Nach § 812 BGB stehe ihr in diesem Fall ein Anspruch auf Mietminderung und Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete zu. Die Mietwohnung sei eindeutig mangelbehaftet.

Mietminderung bei Vogel Kot

In einem anderen Fall zur Mietminderung beschäftigten sich die Gerichte mit dem Vogel Kot. Kann Vogel Kot auf dem Balkon zu einer grundsätzlichen Mietminderung führen? Die Gerichte meinten hierzu: Vogel Kot auf dem Balkon begründe nicht zwangsläufig eine Mietminderung. Nur wenn die Verschmutzung ständig und unverhältnismäßig auftrete, könne unter Umständen eine Mietminderung geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Berlin (Az. 65 S 540/09) zu entscheiden. Der Balkon der Mieterin wurde ständig durch Vogel Kot verschmutzt. Ein weiteres Ärgernis waren die Nachbarn. Diese sorgten durch Fütterung und Wassergefäße für eine Anlockung der Vögel. Die Vermieterin jedoch akzeptierte die Mietminderung nicht und erhob Klage. Das zunächst angerufene Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage jedoch ab. Die Vermieterin legte dagegen Berufung ein.

Kein Recht auf Mietminderung

Das Landgericht Berlin nahm sich der Sache an. Nach Prüfung erkannte man dort keinen Ansatz für eine Mietminderung. Zwar war eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung auf dem Balkon erkennbar gewesen. Allerdings gehöre es nach Ansicht des Gerichtes zu einem Balkon, das dieser auch durch Insekten und Vögel aufgesucht wird. Ebenso verursache Wind und Wetter eine weitere Verschmutzung. Vogel Kot sei damit hinzunehmen. Besonders dann, wenn sich das Mietobjekt in einem begrünten Bereich befindet. Somit ließe sich Vogel Kot auf dem Balkon nicht verhindern. Ein vertragswidriger Zustand, der eine Mietminderung geböte, war nicht erkennbar.

Eine Ausnahme wäre höchstens eine unverhältnismäßige Verschmutzung durch Vogel Kot. Diese könnte eine Mietminderung auslösen. Allerdings richtet sich das „Unverhältnismäßig“ nicht nach der Anzahl der Kotflecken. Sondern vielmehr nach der Größe des Balkons und dem flächenmäßigen Ausmaß.

Füttern von Vögel zulässig
Auch mit dem Punkt, dass die Nachbarn die Vögel füttern würden, hat sich das Gericht befasst. Dieses wurde als sozialadäquat angesehen. Solange keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen, gebe es keinen Anspruch auf Unterlassung.

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