Umzug von der Steuer absetzen

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Ein Umzug ist in der Regel in fast allen Fällen mit hohen Kosten verbunden. Neben den eigentlichen Kosten wie LKW und Möbelpacker fallen vor allem die Kosten Drumherum ins Gewicht. Zugleich aber ebenso die anderen Kostenpunkte, wie Makler und Co. für die neue Wohnung. Ist es eine Mietwohnung, sind ebenso Kautionskosten zu leisten. Insgesamt wird damit der Umzug zu einer recht teuren Sache. Für viele Familien beinahe ein Luxus, der genau kalkuliert werden sollte. Das weiß auch der Staat. Aus diesem Grund hat er dafür diverse steuerliche Erleichterungen geschaffen, die sowohl bei einem privaten als auch beruflichen Umzug genutzt werden können.

Umzug aus beruflichen Gründen

Das Magazin PAGE hat bereits in einem Artikel zum Umzug hierzu benannt, dass zunächst der Rahmen eines beruflichen Umzugs deutlich eingegrenzt ist. Die Grundsetzung dafür ist eng umfasst. Grundsätzlich wird ein Umzug aus beruflichen Gründen nur dann anerkannt, wenn sich dadurch mindestens eine Fahrzeit von 1 Stunde am Tag bei der Hin- und Rückfahrt einsparen ließe. Dennoch bestehen weitere Ansatzmöglichkeiten. Soll eine Werkswohnung bezogen oder muss diese wieder verlassen werden, so lassen sich auch dabei Ansätze für einen beruflichen Umzug finden, ohne dass der zeitliche Faktor erfüllt werden muss.

Über die Steuer sind dann zahlreiche Punkte absetzbar:
Maklergebühren, Spedition, Verpflegung, Möbeleinlagerung, Nachhilfeunterricht für die Kinder, Übernachtung und weitere Ansätze.

Der Rahmen ist weit gefasst. Steuerlich lässt sich so einiges absetzen, was den beruflichen Umzug durchaus entlastet. Ein neuer Herd oder Ofen könnte ebenfalls dabei entfallen. Vorausgesetzt die neue Wohnung verfügt über einen anderen Anschluss (vorher Gas, nun Strom). So können zum Beispiel weitere 230,08 Euro geltend (Aufwendungen) gemacht werden.

Umzug aus privaten Gründen

Das Wirtschaftsmagazin benennt aber auch einen privaten Umzug, der steuerlich absetzbar ist. Hier hilft ein Blick auf die Haushaltsnahmen Dienstleistungen, die bereits seit 2003 eingeführt sind. Die Kosten beim privaten Umzug können dadurch bis zu einem Betrag von maximal 3000 Euro angerechnet werden. Absetzbar sind dann maximal 20 Prozent (also 600 Euro). Dabei müssen jedoch alle Rechnungen eingereicht werden und die Bezahlung muss stets per Überweisung erfolgt sein. Eine Barzahlung wird nicht mehr anerkannt, wenn es um hausaltsnahe Dienstleistungen geht.

Zudem besteht auch die Möglichkeit über die Umzugskostenpauschale. Belege sind dabei nicht nachzuweisen. Hierbei gilt ein maximaler Satz, der bei Verheirateten bei 1.390 Euro liegt und bei Ledigen bei 695 Euro. Für jedes weitere Familienmitglied können 306 Euro angerechnet werden.

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